„DIBt koordiniert und überprüft“

Im Gespräch mit Dipl.-Ing. Manuela Bernholz vom DIBt

Manuela Bernholz leitet beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin das Referat Marktüberwachung, das für die Kontrolle von harmonisierten Bauprodukten zuständig ist. Stefanie Manger hat sie ­gefragt, wie die Marktüberwachung arbeitet, und welche Widrigkeiten am ­häufigsten festgestellt werden.


metallbau: Welche Kompetenzen hat das DIBt für die Marktüberwachung?

Bernholz: Zunächst war das DIBt als Koordinierungsstelle für die Marktüberwachung der Länder beratend und abstimmend tätig. Wir

  • koordinieren die Marktüberwachungsverfahren der Länder
  • beraten die Behörden der Länder zu Fragen der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten
  • sind zuständig für die einheitliche Prüfung von Bauprodukten
  • vergeben Prüfaufträge und Gutachten
  • führen eine Risikobewertung durch
  • melden Bauprodukte mit "ernster Gefahr" im EU-Schnellinformationssystem RAPEX
  • koordinieren die Zusammenarbeit mit dem Zoll
  • vertreten die Marktüberwachungsbehörden der Länder auf europäischer Ebene.
Diese Kompetenzen wurden zum Juni 2014 erweitert: Nun ist das DIBt Marktüberwachungsbehörde und führt in bestimmten Fällen, wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Landes ein Marktüberwachungsverfahren an das DIBt abgibt, das Verfahren in Bezug auf das Bauprodukt selbst durch. Dabei übernimmt das DIBt verfahrensrechtliche Schritte wie Anhörungen, entscheidet über den Erlass handelsbeschränkender Maßnahmen, veranlasst, wenn es erforderlich ist, öffentliche Warnungen, erhebt Gebühren und kann Bußgeldbescheide erlassen.
Eine Abgabe des Verfahrens an das DIBt erfolgt, wenn die Produktprüfung zur Beurteilung der materiellen Beschaffenheit des Bauprodukts als Voraussetzung für weitere Maßnahmen oder Anordnungen erforderlich ist. Dies sind Fälle, in denen entweder ein hinreichender Verdacht auf materielle Nichtkonformität eines harmonisierten Bauprodukts besteht oder eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke, für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte angenommen wird, obwohl das Bauprodukt den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung entspricht.

metallbau: Müssen die Unternehmen den Forderungen der Marktüberwachung Folge leisten?

Bernholz: Der Handlungsspielraum der Marktüberwachungsbehörden ergibt sich direkt aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung. Danach können die Marktüberwachungsbehörden Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten und, falls nötig und gerechtfertigt, die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und die erforderlichen Produktmuster entnehmen. Sie können auch Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen.

metallbau: Welche unterschiedlichen Kontrollen gibt es?

Bernholz: Der Großteil der für das Jahr 2014 ausgewählten Bauprodukte wurde bzw. wird von den Marktüberwachungsbehörden in Baumärkten, im Baustofffachhandel sowie im Einzel- und Großhandel unangekündigt kontrolliert. Die Produktkontrollen beziehen sich auf harmonisierte Bauprodukte, die von Herstellern, Händlern, Importeuren auf den europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Es werden auch Bauprodukte erfasst, die über das Internet gehandelt werden. Auffällige Produkte werden im Folgejahr – soweit angebracht – in das Marktüberwachungsprogramm als aktiv zu kontrollierende Bauprodukte aufgenommen. In Zusammenarbeit mit den Zollbehörden werden Risikoprofile für bestimmte Bauprodukte oder für auffällige Importeure erstellt, sodass die Marktüberwachungsbehörden bei Einfuhren dieser Produkte bzw. bei Einfuhren von diesen Importeuren benachrichtigt werden und Kontrollen vornehmen können. Ein Bauprodukt, das bereits an den Verbraucher abgegeben wurde, ist nicht mehr Gegenstand der Kontrolle der Marktüberwachung.

metallbau: In welchen Arbeitsfeldern ist die Marktüberwachung im Schwerpunkt tätig? Wie viele Einsätze wurden absolviert?

Bernholz: Das Marktüberwachungsprogramm sieht eine aktive Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für alle Bauprodukte vor, die vom Geltungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde. Die Auswahl von Bauprodukten wird getroffen aus den im Anhang IV Tab. 1 der EU-Bauproduktenverordnung enthaltenen Produktbereichen. Bauprodukte werden auch aufgrund von begründeten Anzeigen, Beschwerden oder sonstigen Hinweisen über nicht konforme Bauprodukte im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung sowie anlässlich von Meldungen anderer EU-Mitgliedsstaaten über das Schnellinformationssystem (RAPEX) kontrolliert. In den Jahren 2010/2011 wurden bundesweit ca. 1.300 Kontrollen durchgeführt, 2012 ca. 1.300 Kontrollen und 2013 (nach geänderter Erfassung) ca. 840 Kontrollen.

metallbau: Welche Produkte aus dem Bereich Metallbau werden 2014 schwerpunktmäßig geprüft?

Bernholz: Nach den Durchführungsfestlegungen zum Marktüberwachungsprogramm werden im Schwerpunkt im Jahr 2014 folgende Bauprodukte kontrolliert: Nach

  • EN 10025-1 (Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen)
  • EN 10210 (Warmgefertigte Hohlprofile für den Stahlbau)
  • EN 10219 (Kaltgefertigte geschweißte Hohlprofile für den Stahlbau)
  • EN 14399-1 (Hochfeste planmäßig vorspannbare Schraubenverbindungen für den Metallbau)
  • EN 15048 (Garnituren für nicht planmäßig vorgespannte Schraubenverbindungen für den Metallbau)
  • EN 15088 (Aluminium und Aluminiumlegierungen – Erzeugnisse für Tragwerksanwendungen)
  • EN 14351-1 (Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit)

metallbau: Welche Widrigkeiten haben Sie am häufigsten festgestellt?

Bernholz: Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben die Merkmale von Bauprodukten zunächst durch Überprüfung der CE-Kennzeichnung, der Leistungserklärung und von Unterlagen wie der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit für das Produkt (Produktzertifizierung), der Bescheinigung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK-Zertifizierung) und ggf. der Bedienungsanleitung oder Montageanleitung. Häufig wurde bei Kontrollen bislang festgestellt, dass Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Die Wirtschaftsakteure – Hersteller, Händler oder Importeure – werden dann verpflichtet, die Unterlagen und Informationen nachträglich zur Verfügung zu stellen. Ergibt sich anhand der formellen Kontrolle oder bei Inaugenscheinnahme des Bauprodukts der Verdacht, dass das Bauprodukt die in Bezug auf die „Wesentlichen Merkmale“ erklärte Leistung nicht erbringt oder eine Gefahr darstellt, können sich Laborprüfungen anschließen.

Das DIBt wertet die Ergebnisse der Laborprüfungen aus und nimmt eine Risikobewertung vor. Ergibt sich daraus, dass von dem Bauprodukt eine ernste Gefahr nach Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeht, sind die Marktüberwachungsbehörden nach Maßgabe von Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ggf. verpflichtet, eine Meldung an das europäische Schnellinformationssystem RAPEX zu veranlassen.

metallbau: Wie funktioniert RAPEX?

Bernholz: Das „Rapid Exchange of Information System (RAPEX)“ ist das Schnellwarnsystem der Europäischen Kommission, mit dem die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher im Wochenrhythmus europaweite Warnungen zu gefährlichen Produkten veröffentlicht. Darunter fallen neben Bauprodukten beispielsweise Produkte wie Kleidung, Kinderspielzeug, Kosmetik mit gesundheitsgefährlichen Bestandteilen oder auch Produkte mit technischen Mängeln wie Elektrogeräte, bei denen Stromschlag- oder Entflammungsgefahr besteht. Veröffentlicht werden alle Informationen über das Produkt, die von ihm ausgehende Gefahr und die Maßnahmen, die in dem betreffenden Land ergriffen wurden. Somit kann die Suche nach diesen Produkten und die Überwachung der Maßnahmen wie Rücknahme vom Markt oder Rückruf europaweit durch die örtlich zuständigen Behörden erfolgen.

metallbau: Was passiert, wenn ein Metallbaubetrieb Aluminiumfenster ohne CE-Kennzeichen herstellt und erwischt wird?

Bernholz: Sind Aluminiumfenster von einer harmonisierten Norm (EN 14351-1:2006+A1:2010-08 ) erfasst, ist der Hersteller nach der EU-Bauproduktenverordnung verpflichtet, wenn er das Bauprodukt in Verkehr bringt, eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung vorzunehmen. Der Hersteller hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob sein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist und ob die Anforderungen an die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten erfüllt sind. Fehlen die CE-Kennzeichnung, die Leistungserklärung und die Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle, entspricht das Bauprodukt nicht den nach der EU-Bauproduktenverordnung geltenden Anforderungen. Der Hersteller darf ein solches Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitstellen, denn er hat seinen Abnehmern eine korrekte Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller wird angehört und aufgefordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörden führen Nachkontrollen durch und entscheiden im Einzelfall über den Erlass handelsbeschränkender Maßnahmen oder den Erlass von Bußgeldbescheiden.

metallbau: Welche Pläne gibt es für die Marktüberwachung?

Bernholz: Die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten befindet sich im Ausbau. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ist im Jahr 2013 in einem Pilotprojekt mit dem Zollamt Hamburg-Waltershof getestet worden. Sie wurde 2014 auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt und wird 2015 weiter intensiviert. Ziel ist es, Bauprodukte, deren erklärte Leistung nicht mit der tatsächlichen Leistung übereinstimmt oder die den relevanten europarechtlichen Bestimmungen nicht genügen, bereits bei der Einfuhr in den EU-Binnenmarkt zu stoppen und die Verteilung auf dem Markt zu unterbinden. Ein aktuelles Thema ist die Einbeziehung großer Internetplattformen in die Kontrollen der Marktüberwachung, da zunehmend Bauprodukte über Onlineshops beziehbar sind.

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