Fachverband Türautomation tagt

Leistungserklärungen haben noch Zeit

Im Fachverband Türautomation (FTA) haben sich 13 Hersteller von Automatiktüren zusammengeschlossen. Beim jüngsten Branchentag des Verbandes in Kassel stand die Normenlage und die Bauproduktenverordnung auf der Agenda. Da derzeit nicht mehr nur die Produzenten der Automatiktüren als Hersteller gelten, sondern auch die Verarbeiter, wirbt der FTA um diese als Fördermitglieder.

Über 100 Teilnehmer haben sich beim ersten Branchentag des Fachverbandes Türautomation (FTA) getroffen. Da ein Tagesordnungspunkt das neue FTA Partnerprogramm und speziell den „Arbeitskreis-Verarbeiter“ betraf, waren unter den Zuhörern zahlreiche Verarbeiter – insbesondere Anbieter von Servicetechnik sowie Metallbauunternehmer. Das Angebot stieß auf Resonanz: 20 Verarbeiter haben sich bereits als Fördermitglieder angemeldet, das erste Treffen des Arbeitskreises ist für den 20. November 2013 in Hagen geplant.

Während klassische Hersteller wie Geze oder Gretsch-Unitas Vollmitglieder sind, kann jedes Unternehmen, das der Türautomationsbranche verbunden ist, Fördermitglied werden. Anders als Vollmitglieder sind Fördermitglieder nicht stimmberechtigt. Änderungen dieser Vorgabe sind in Diskussion.

Inhaltlicher Schwerpunkt der Tagung war der Vortrag von Peter Rürup, der bei Geze das Produktmanagement leitet, sowie Olaf Heptner, der beim FTA das Referat Technik führt. Die beiden Ingenieure haben über den aktuellen Stand der Normen für kraftbetätigte Türen berichtet. Insbesondere ging es um die Bauproduktenverordnung (BauPVO), die seit Juli in den Ländern der EU umgesetzt werden muss. Die BauPVO ersetzt die bisherige Bauproduktenrichtlinie und hat europaweit Gesetzescharakter — einer nationalen Umsetzung bedarf es also nicht.

Die schlechte Nachricht der beiden Experten lautete: „Machen Sie sich auf einen größeren Aufwand an Dokumentation gefasst.“ Die gute Nachricht: „Sie haben noch nichts verpasst, es bleibt noch ein bisschen Zeit.“ Die Normen, die die Veränderung in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung (BauPVO) bringen, sind in der Entwurfsphase beziehungsweise müssen noch geändert werden.

„Die Fensterbranche muss aufgrund ihrer Normenlage bereits Leistungserklärungen nach der BauPVO ausstellen“, so Rürup. Den Start für automatisierte Schiebetüren und Karusselldrehtüren erwartet er im Jahr 2014 – nach Inkrafttreten der EN 16361. Zeit bleibt auch noch für die Leistungserklärungen für automatisierte Drehflügeltüren. „Diese müssen erst nach Änderung der EN 14351-1 ausgestellt werden“, so Rürup. Bislang ist in der Produktnorm EN 14351-1 der Anwendungsbereich nicht eröffnet, es wird noch nicht auf die EN 16005 Bezug genommen.

Ist die überarbeitete EN 16361 gültig und die EN 14351-1 geändert, dann gehört zum CE-Zeichen nicht nur die Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie, sondern eben auch die Leistungserklärung. „Diese ist die wichtigste Neuerung, die mit der BauPVO auf die Betriebe zukommt“, betonte Nina Harr, Rechtsanwältin für Baurecht bei SMNG in Frankfurt. Hersteller, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt bereitstellen, müssen sowohl die Unterlagen zur CE-Kennzeichnung als auch die Leistungserklärung in Deutsch verfassen.

Die Leistungserklärung ist nicht für alle Bauprodukte notwendig, sondern nur für diejenigen, für die es harmonisierte Produktnormen gibt. Über die Konformität zu Normen und Richtlinien hinaus muss die Leistungserklärung (Declaration of Performance, DoP) die konkreten Leistungswerte nennen. Für dieses Dokument muss eine eindeutige Zuordnung zur CE-Kennzeichnung gegeben sein.

Als Formular für die Leistungserklärung ist der BauPVO in Anhang III ein Muster beigefügt. Ob dieses Muster verbindlich zu verwenden ist, darüber wird derzeit debattiert. Wer kein Risiko eingehen möchte, dem ist der Einsatz der Mustervorlage zu empfehlen. Harr wies hin: „Möchte der Hersteller in der Leistungserklärung schlechtere Werte angeben als die, die im Rahmen der Produktprüfung ermittelt wurden, dann darf er das — so die aktuelle allgemeine Meinung.“ Die Anwältin fügt hinzu: „Allerdings muss er in diesem Fall auch mit den abgewerteten Leistungseigenschaften werben und nicht mit den tatsächlichen.“

Ob Hersteller sich an die Pflicht des CE-Kennzeichens und der Leistungserklärung halten, prüft die Marktüberwachung. „Inzwischen haben alle Bundesländer Kontaktstellen für die Marktüberwachung eingerichtet, die Koordination leistet das DIBt“, so Harr. Das Personal für die aktive Überwachung soll seit 2010 verstärkt worden sein, zudem wird nicht mehr nur konkreten Hinweisen nachgegangen, sondern Hersteller müssen jederzeit mit einer Stichprobenprüfung rechnen. Bei Pflichtverstoß sind diverse Maßnahmen möglich. Harr berichtet von der „Anordnung, Produkte zurückzurufen“, vom „Verbot der Bereitstellung eines Produkts“ oder von dessen „Sicherstellung“ bis hin zum „Produktionsstopp“. Die Bußgelder können in Höhe bis zu 50.000 Euro ausfallen.⇥

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