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Nach wie vor ist die Verunsicherung insbesondere im Handwerk sehr groß, was die DIN 18008 betrifft. Dies ist sicherlich begründet in Wissenslücken auf dem Gebiet des Baurechts – zugegebenermaßen auch für Ingenieure eher ein ungeliebtes und häufig stiefmütterlich behandeltes Kind. Und die gefühlt kontinuierlich veröffentlichten Änderungen oder Ergänzungen sowie die einem Schneeballsystem nicht unähnlich verschachtelten Verweise von Listen zu Bauprodukten und Bauarten, national und europäisch, genormt oder bauaufsichtlich zugelassen – zwar europäisch – in Deutschland aber nicht ohne Zusatzanforderungen ... führen eher zu Frustration denn Motivation.

In puncto Anwendung hat sich mit der DIN 18008 die Situation tatsächlich nicht verkompliziert sondern – nachdem jetzt Einwirkungen (früher: Lasten) und Bemessungsregeln einem Konzept (dem Konzept der Teilsicherheitsbeiwerte) folgen – eigentlich vereinfacht. Der große Umstieg kam durch Einführung der Eurocodes – aber das wurde vielfach übersehen. Man hat den Eindruck, erst mit Wegfall der häufig falsch interpretierten sogenannten „4-m-Regel“ haben sich große Teile des Handwerks damit beschäftigt. Es bedeutet eben nicht „unter 4 m kann ich machen was ich will“, sondern „unter 4 m müssen keine Nachweise entsprechend der Baubestimmungen vorgelegt werden“. ABER: Damit geht die Verantwortung einer sicheren Bemessung zu 100 % auf den Ausführenden über! Und wenn es zum Schaden kommen sollte, so muss er nachweisen, eine sichere Ausführung, entsprechend der Regeln geliefert zu haben (Art 3 BauO „Anlagen sind … so … zu errichten … dass … insbesondere Leben und Gesundheit… nicht gefährdet werden ...“ gilt immer!). Die am Bau Beteiligten sollten sich klar sein, bei anspruchsvollen Glasanwendungen muss eine professionelle Planung erfolgen und bezahlt werden. 5 Jahre nach deren Veröffentlichung werden die Teile 1 und 2 nunmehr überprüft, Vorschläge aus der Praxis sind im Normenausschuss ausdrücklich willkommen. Beschäftigen Sie sich mit dem Thema!

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