Unklarheiten bei Automatiktüren

Normen sind noch in Arbeit

Automatiktüren gelten nach der Bauproduktenverordnung (BauPV) als Bauprodukte, denn sie werden dauerhaft in Bauwerken montiert. Bisher ist aber außer der Nutzungssicherheit keine Grundanforderung aus der BauPV definiert. Die Vorgaben werden für 2013 beziehungsweise 2014 erwartet. ift Fachautor Klaus W. Hein berichtet über den aktuellen Stand.

Bei Automatiktüren denkt man sofort an die Schiebetüren, die in stark frequentierten Eingängen beinahe schon zum Standard gehören. Sie ermöglichen ein komfortables Passieren des Durchgangs auch für Menschen mit Behinderung oder beim Mitführen von Waren. Im Geschäftsbereich sind auch Karusselltüren beliebt, bei denen bauartbedingt der direkte Luftstrom verhindert wird. Während die kleineren Durchmesser auch manuell zu bedienen sind, ist bei größeren Türquerschnitten mit entsprechend hohen Gewichten ein Antrieb unentbehrlich. Vielfach sind aber auch die normalen Drehtüren mit einem Antrieb ausgerüstet und gelten damit ebenfalls als Automatiktüren.

Üblicherweise werden Automatiktüren dort eingesetzt, wo mit hoher Durchgangsfrequenz zu rechnen ist. Die Vorteile liegen dann neben dem Komfort darin, dass die Öffnungszeiten beim Durchgang von Personen wesentlich kürzer sind als bei handbetätigten Türen. Die Karusselltüren verhindern darüber hinaus wirksam Luftzugerscheinungen durch den dauernden Eingriff von mindestens zwei Dichtungsebenen.

Entwicklung der Normen. Die gesetzlichen Unfallversicherer machten mit der Nutzungssicherheit von kraftbetätigten Türen einen Anfang. Die Regelwerke der Berufsgenossenschaften ZH 1/494 und deren Nachfolger BGR 232 (Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore) waren bis 2005 die einzigen Vorgaben für die Hersteller.

In den 1990er Jahren begann dann die Normungsarbeit an der prEN 12650 „Schlösser und Baubeschläge“, die weiterreichende Anforderungen enthielt, jedoch nie fertig gestellt wurde. Auslöser für die Erstellung einer nationalen Norm war ein tödlicher Unfall an einer Karusselltür in Bonn; sie konkretisierte die Nutzungssicherheit im Sinne der Maschinenrichtlinie. Dies war die DIN 18650 „Automatische Türsysteme“, die 2005 erschien und 2010 auf die aktuelle Maschinenrichtlinie abgestimmt wurde.

Die bauphysikalischen Eigenschaften von Automatiktüren wurden bisher aber noch nicht geregelt. Die bestehenden Normen für Außentüren sind nur unvollkommen auf Automatiktüren anwendbar und tragen nicht  den besonderen Eigenschaften Rechnung. Innerhalb der Produktnorm für Außentüren sind Automatiktüren ausgenommen, sie gelten bis heute bauaufsichtlich als ungeregelte Bauteile.

Aktueller Stand. Mittlerweile hat sich bei der Normung für Automatiktüren einiges getan: Noch im letzten Jahr wurde die unter der Maschinenrichtlinie harmonisierte Norm EN 16005 „Kraftbetätigte Türen – Nutzungssicherheit“ veröffentlicht und im Januar 2013 folgte auch die nationale Fassung DIN EN 16005. Sie beinhaltet die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und gibt die Prüfverfahren an. Mit Bezug auf diese Norm können Automatiktüren nach der Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet und in den europäischen Markt gebracht werden.

Damit eine Automatiktüre auch als Bauprodukt gehandelt und in Verkehr gebracht werden darf, ist noch eine Produktnorm erforderlich, die unter der BauPV harmonisiert ist. Diese Norm liegt mittlerweile als Entwurf prEN 16361 „Automatische Türsysteme – Produktnorm, Leistungseigenschaften“ vor und befindet sich zur endgültigen europäischen Abstimmung bereits im Formal-Vote-Verfahren.

Bei positivem Verlauf der Abstimmung könnte sie noch in diesem Jahr, spätestens aber 2014 veröffentlicht werden. Damit wären Automatiktüren als Bauprodukte zu kennzeichnen und zu handeln. Die Einführung dieser Produktnorm bedeutet aber auch, dass die Türen erst nach einer Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle in den Markt gebracht werden können. Auch die bauphysikalischen Eigenschaften, die dann in der Leistungserklärung angegeben werden, sind durch Prüfungen dieser Stellen nachzuweisen.

Ausblick. Auch wenn auf die Hersteller von Automatiktüren mit Gültigkeit der Produktnorm Handlungsbedarf zukommt – beispielsweise weitere Prüfungen durch notifizierte Stellen – mit Anwendung der Normen EN 16005 und der zu erwartenden Produktnorm prEN 16361 können Automatiktüren im gesamten EU-Raum frei gehandelt werden. Damit sind die Anforderungen sowohl aus der Maschinenrichtlinie als auch die Vorgaben der BauPV umgesetzt und konkretisiert.

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