Änderungen in 2017

Sozialversicherungen und Flexirente

Mit dem Jahreswechsel steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 auf 8,84 Euro je Stunde. Auf die Steigerung um 34 Cent hatte sich eine Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verständigt. Eine Verbesserung gibt es auch für Leiharbeiter: Mit einer Verschärfung der bestehenden Gesetze zu Leiharbeit und Werkverträgen will Arbeitsministerin Andrea Nahles erreichen, dass die im Vergleich zur Stammbelegschaft oft deutlich schlechter bezahlten Leiharbeiter künftig nicht mehr beliebig lange ohne Lohnanpassung im gleichen Betrieb eingesetzt werden dürfen.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Arbeitgeber ist die gesetzliche Pflicht zu einem „Equal Pay“ nach neun Monaten. Dieser bedeutet, dass Leiharbeiter dann den gleichen Lohn erhalten müssen wie vergleichbare Mitarbeiter der Stammbelegschaft. Die in einigen Branchen bestehenden Zuschlagstarifverträge können jedoch fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor, sodass Leiharbeiter schon in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld erhalten. Darüber hinaus muss nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird.
Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Arbeiten Leiharbeiter über diesen Zeitraum hinaus im Betrieb, müssen sie von diesem übernommen werden. Hat der Entleihbetrieb kein Interesse daran, muss der betreffende Mitarbeiter vom Verleiher abgezogen werden. Auch bei dieser Regelung können sich die Tarifpartner auf eine längere Überlassung einigen. Nicht an den Tarif gebundene Entleiher haben die Möglichkeit, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie können dazu entweder:

  • einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen
  • oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Vorausetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

Weil sich viele Probleme der Leiharbeit nach Einschätzung von Arbeitsministerin Nahles in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert haben, verschärft das neue Gesetz auch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung. So ist es laut der SPD-Politikerin inzwischen gängige Praxis, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird.
Die vorgesehenen Regelungen ändern das. Auch die oft genutzte „Vorratsverleiherlaubnis“ wird abgeschafft. So sollen Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, künftig keine Möglichkeit mehr haben, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit „umzudeklarieren“ und damit zu legalisieren.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind nach Auskunft des Arbeitsministeriums seit 1. Januar 2017 in Kraft. Zur Überlassungshöchstdauer und zur Neuregelung von Equal Pay nach neun Monaten ist zudem eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 nicht berücksichtigt werden. So soll sichergestellt werden, dass laufende Einsätze von Leiharbeitnehmern nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichen der Höchstgrenze beendet werden müssen (siehe Interview Seite 37).

Änderungen Sozialversicherungen

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent bei Kinderlosen. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird 2017 durch das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ neu definiert. Seit diesem Monat gibt es fünf statt wie bisher drei Pflegestufen, die auch auf Facetten wie Demenz eingehen.
In der Krankenversicherung liegt der Beitragssatz 2017 weitgehend unverändert bei durchschnittlich 15,7 Prozent. Denn der Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer allein zahlen müssen, kann laut Schätzung bei 1,1 Prozent bleiben. Er kommt zum Beitrag von 14,6 Prozent hinzu, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,7 Prozent stabil. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiter 3,0 Prozent.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird 2017 ausgeweitet auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 57.600 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Beiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6.350 Euro monatlich und im Osten auf 5.700. Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich laut GDV auch der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr. Steuerfrei seien zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich.
Die Meldungen zum „maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug“ (VBmax) werden nur noch abgegeben, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Krankenkassen lassen die Zahlstellen diesen Januar letztmals für alle Versorgungsbezüge eine Änderungsmeldung mit dem aktuellen VBmax zukommen. Dabei wird die Meldelogik verändert: Sofern ein Versorgungsbezug vollständig beitragspflichtig ist, wird der Wert Null gemeldet. Lediglich bei Versorgungsbezügen, die nur teilweise beitragspflichtig sind, wird ein Wert größer Null gemeldet.

Unterschiedliche Meldeverfahren

Über ein allgemein zugängliches, elektronisch gestütztes Informationsportal erhalten Arbeitgeber notwendige Basisinformationen zu den verschiedenen Meldeverfahren der sozialen Sicherung. Infos unter www.gkv-spitzenverband.de. Seit diesem Jahr wird für das Kalenderjahr 2016 der elektronische Entgeltnachweis genutzt. Auf dieser Basis werden die Unfallversicherungsträger – analog zum Papierformular – die Beiträge festlegen.

Flexirente

Arbeitnehmer können flexibler aus dem Berufsleben aussteigen. Künftig kann eine neu eingeführte Teilrente mit Teilzeitarbeit kombiniert werden. Das soll Anreiz bieten, länger zu arbeiten. Außerdem dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentner jährlich 6.300 Euro hinzuverdienen. Verdienste  darüber werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Vereinfachter Spendennachweis

Bei Spenden bis 200 Euro und im Katastrophenfall reichte bisher ein „vereinfachter Nachweis“, etwa der PC-Ausdruck einer Buchungsbestätigung. Für alle Spenden bis Ende 2016 müssen die Quittungen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Beim vereinfachten Nachweis reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung. Ausnahmen gibt es z.B. für Spenden an Opfer der Hochwasserkatastrophen von Mai und Juni 2016. Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2016 auf ein für Katastrophenfälle eingerichtetes Konto eingingen, gilt der vereinfachte Nachweis. Es reicht der Barzahlungsbeleg für die Spende oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
In allen anderen Fällen braucht man die Spendenquittung, wenn der Betrag über 200 Euro liegt. Fehlt der Nachweis, erkennt das Finanzamt die Spende oder den Mitgliedsbeitrag nicht an. Das ändert sich 2017: Künftig muss man eine Zuwendungsbestätigungen oder die vereinfachten Nachweise nur  vorlegen, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die Vorlage kann bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangt werden. Solange muss man alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Alternativ kann der Spender wie bisher den Spendenempfänger bevollmächtigen, den Spendennachweis an das Finanzamt elektronisch zu übertragen. Das hat den Vorteil, dass er keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss.⇥fromm ◊

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