Endlich: Produktnorm Innentüren

DIN EN 14351-2 am Ziel

Das ift Rosenheim informiert in einer Pressemitteilung zur DIN EN 14351-2. Im November 2019 soll die Harmonisierung erfolgen, die eine CE-Kennzeichnung von Innentüren ermöglicht. Die Norm beschreibt 20 technische Eigenschaften von Innentüren – von der „normalen“ Zimmertür bis zur Objekttür mit Anforderungen an Schall- und Brandschutz.


Innentüren sind in der Verwendung und durch die gelebte Baupraxis ein etwas unübliches Bauelement. Denn die Produktnorm beschreibt in Absatz 1 „Anwendungsbereich“ drei Verwendungszwecke, aus denen sich recht unterschiedliche Konsequenzen ergeben:

a. Türen in „Fluchtwegen“

b. Türen „für besondere Verwendungszwecke mit besonderen Anforderungen“ mit besonderen Anforderungen, z.B. an den Schall-/Wärmeschutz oder an die Luftdichtheit. Hierzu gehören auch motorisierte Drehflügeltüren

c. Türen „lediglich zur Verbindung“ von Räumen, an die keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Diese oft als Standard- oder Zimmertüren bezeichneten Türen fallen gemäß Kommissionsentscheid zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in das Konformitätssystem 4.

Dies bedeutet, dass der Hersteller bei Türen mit Verwendungszweck „c“ die notwendigen Nachweise selbst erstellen darf. Hierzu zählen Aussagen zur Innenraumemission (Freisetzung gefährlicher Stoffe), Stoßfestigkeit bei verglasten Türen mit Verletzungsrisiko, Angaben zur lichten Öffnungshöhe sowie Aussagen zum Brandverhalten der Bauteile. Letzteres ist nichts Neues, denn in Deutschland  bestand schon immer die Anforderung, dass alle in Gebäuden verwendeten Baustoffe mindestens normal entflammbar sein müssen. Nach der jetzt gültigen europäischen Klassifizierung ist dies die Klasse „E“ oder „B2“ nach alter deutscher Lesart gemäß DIN 4102.

Was sind Innentüren gemäß Produktnorm?
Während Fenster meistens mit Blend- und Flügelrahmen, Dichtungen und Glas aus einer Hand kommen, wird bei Innentüren oft die Zarge zuerst von einem Unternehmen montiert, später wird dann das Türblatt „eingehängt“, und zum Schluss kommt eine dritte Firma und installiert die Schließzylindereiner Schließanlage. Die Produktnorm gilt aber nur für betriebsfertige Produkte mit den zugehörigen Baubeschlägen, Türschließern, Oberlichtern und Seitenteilen sowie dem Türblatt und der Zarge als wesentliche Komponenten. Türblätter oder Zargen alleine können daher nicht CE-gekennzeichnet werden. Damit stellt sich die Frage, ob und wer dann eine CE-Kennzeichnung machen darf bzw. muss.

Hersteller ist derjenige, der alle Komponenten einer Tür herstellt oder anbietet und „in den Verkehr“ bringt. Entscheidend ist dabei nicht, dass Türblatt und Zarge gemeinsam geliefert werden, sondern dass die Komponenten eindeutig als zusammen gehörige Einheit gekennzeichnet wurden und eine Verwechslung durch Monteur oder Bauherr ausschließen. Dabei kann der Hersteller durch eine genaue Definition einzelner Komponenten einen Austausch oder Einsatz von Komponenten zulassen. In diesem Fall müssen natürlich die Anforderung an die Produktqualität sowie die Art und Weise der Verwendung, Montage, Einstellung etc. vom Hersteller einer CEgekennzeichneten Tür eindeutig festgelegt sein. Dies ist gerade für die Verwendung von Beschlägen wichtig. Denn ein Hersteller kann mit Bezug auf die deutschen Beschlagnormen, Maße und Toleranzen eine Austauschbarkeit sicherstellen, ohne dass die Eigenschaften des CE-gekennzeichneten Produktes verändert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Zargen und Türblätter nicht alleine in den Handel gelangen dürfen bzw. gehandelt werden können. Denn in Deutschland können Montagebetriebe einfache Zimmertüren (Typ „c“) aus einzelnen Zargen und Blättern auch ohne CE-Zeichen zusammenbauen, wenn dies im direkten Auftrag des Bauherren erfolgt – d.h., dass diese gemäß BauPVO nicht als CE-Kennzeichnungsfähige Bauprodukte in den Verkehr gebracht wurden. Der Bauherr benötigt dann allerdings zur Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen einen Nachweis der Normalentflammbarkeit (Vorgabe VVTB, C 2.6.3 bzw. D 2.2). Zum Nachweis des Brandverhaltens können in vielen Fällen die Festlegungen der EU Kommission (Tabellenverfahren) genutzt werden, die auf der Website des DIBt (https://www.dibt.de/de/service/rechtsgrundlagen/) zu finden sind. Die Details wird das ift Rosenheim in einem Normenkommentar und in Schulungen erklären.

Innentüren mit Brand- und Rauchschutz
Für Innentüren mit Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Rauchdichtheit gilt zusätzlich zu den Anforderungen der EN 14351-2 auch die EN 16034. Ob sich dadurch auch die Koexistenzphase der EN 16034 ändert, ist schwierig einzuschätzen, da diese Entscheidung in der Hand der Europäischen Kommission liegt. Beantragt ist eine gemeinschaftliche Koexistenzphase von EN 16034 mit EN 14351-2 von drei Jahren. Dies war ein Vorschlag der französischen „Normungskollegen“, der im Normenausschuss breite Zustimmung gefunden hat. Das ift Rosenheim rechnet damit, dassdiesem Vorschlag gefolgt wird.

Veränderung einer Tür mit CE-Zeichen
Wenn vor Ort eine, bereits von einem anderen Unternehmen eingebaute und abgenommene, Tür verändert wird, führt dies zu keiner Änderung bestehender CE-Zeichen, weil die Tür dann ja schon „in Verkehr gebracht“ wurde. Es gibt auch keine Verpflichtung, für eine alte Tür ein „neues“ CE-Zeichen zu erstellen. Dies gilt aber nicht für ein noch zu lieferndes Türelement mit CEZeichen, wenn vom Händler Änderungen durchgeführt werden. Hier muss bewertet werden, ob diese Änderungen die  deklarierten Eigenschaften und Merkmale wesentlich beeinflussen. Wenn hierzu keine Informationen des Türherstellers vorliegen, ist zu vermuten, dass die wesentlichen Merkmale verändert werden können. Bei Änderungen kann der Händler damit zum Hersteller werden, der das Produkt in Verkehr bringt. Er unterliegt dann der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Ein praktisches Beispiel wäre der Einfluss auf das Brandverhalten oder den Feuerwiderstand, der bereits durch einen Anstrich maßgeblich verändert werden kann. Dies gilt ebenso für eingesetzte Glaselemente, die den Schallschutz wesentlich ändern können. Es ist aber anzunehmen, dass die meisten Türhersteller in ihren Systemunterlagen übliche Änderungen zulassen, beispielsweise den nachträglichen Einbau bzw. Austausch handelsüblicher Türspione, Griffe oder Schließzylinder. Der Auftragnehmer bzw. Monteur muss aber die schriftlichen Angaben des Herstellers genau lesen und prüfen, ob die Veränderung zulässig ist oder nicht.

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