„Für Nachunternehmen besteht Kettenhaftung“

Im Gespräch mit Dr. Anja Kömpf

metallbau: Was bedeutet die Kettenhaftung des MiLoG?

Dr. Anja Kömpf: Der Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen haftet für den Fall, dass ein Sub- oder Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Somit kann sich jeder betroffene Arbeitnehmer neben seinem Arbeitgeber auch an dessen Auftraggeber (AG) halten. Die Haftung des AGs erfasst die ganze Nachunternehmerkette. Das heißt, er haftet auch für die Mindestlohnschulden der Nachunternehmer eines Subunternehmers. Man spricht von „Kettenhaftung“.

metallbau: Haftet jeder Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen?

Dr. Kömpf: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ja. In der Rechtsprechung zeichnet sich jedoch eine Einschränkung der Haftung nach dem MiLoG ab. Es wird wahrscheinlich unterschieden, ob der Unternehmer durch die Beauftragung von Werk- oder Dienstleistungen eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber seinem Kunden erfüllt, dann greift das MiLoG. Dient die Leistung lediglich seinem eigenen Bedarf – z.B. die Beauftragung einer Cateringfirma für die Betriebsfeier – tendiert die Rechtsprechung dahin, dass in diesen Fällen keine Haftung erfolgt.

metallbau: Gibt es Möglichkeiten, die Haftung vertraglichen zu beschränken?

Dr. Kömpf: Ja, aber voraussichtlich nicht in der bislang erhofften Reichweite. In der Praxis kursieren diverse Vertragsklauseln zur Begrenzung der Haftung. Es ist rechtlich noch nicht geklärt, ob und inwieweit diese Klauseln rechtswirksam sind.

metallbau: Helfen Zusicherungsklauseln zur Absicherung?

Dr. Kömpf: Vielfach anzutreffen sind Klauseln, in denen der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusichert, den zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen. Eine solche Zusicherung schützt den Auftraggeber aber nicht vor einer möglichen Inanspruchnahme, da er als Bürge verschuldensunabhängig haftet.

metallbau: Sind Freistellungs- und Rückgriffsklauseln zur Entlastung sinnvoll?

Dr. Kömpf: Solche Klauseln sind grundsätzlich entbehrlich. Begleicht der Auftraggeber als Bürge Mindestlohnschulden seines Auftragnehmers, kann er diesen bereits nach dem Gesetz in Regress nehmen. Die Vereinbarung von Freistellungs- oder Rückgriffsklauseln empfiehlt sich jedoch dann, wenn die beauftragten Leistungen in der Lieferkette mehrfach untervergeben werden. Somit kann die Haftung im Innenverhältnis mehrerer Mindestlohnschuldner geregelt werden.

metallbau: Kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen bzw. eine Bürgschaft zur Haftungsbegrenzung verlangen?

Dr. Kömpf: Die Vereinbarung eines generellen Zurückbehaltungsrechts wegen außenstehender Mindestlohnzahlungen verstößt vermutlich gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei muss man vor Augen haben, dass die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren verjähren. Könnte sich der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wäre der Auftragnehmer erheblich in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Die Rechtsprechung hierzu bleibt aber abzuwarten. Voraussichtlich wird es aber zulässig sein, den Auftragnehmer darauf zu verpflichten, eine Bürgschaft beizubringen, denn diese erfordert nur eine geringfügige Mehrbelastung, um eine Schuld zu sichern.

metallbau: Darf geprüft werden, ob der Auftragnehmer nach dem MiLoG zahlt?

Dr. Kömpf: In der Praxis wird häufig vereinbart, dass sich der Auftraggeber Prüf- und Kontrollrechte einräumen lässt, z.B. durch Vorlage von Lohnabrechnungen. Es bestehen natürlich Zweifel, ob sich Auftragnehmer dauerhaft zwingen lassen, ihre Vergütungspolitik offenzulegen. In juristischer Hinsicht bestehen hier vor allem datenschutzrechtliche Bedenken.

metallbau: Können auch Bußgelder verhängt werden?

Dr. Kömpf: Ja, denn nach § 21 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang von einem Unternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

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