Kongress

Glas im konstruktiven Ingenieurbau

Baurechtsnovelle & DIN 18008-Teil1+2

Der Kongress „Glas im konstruktiven Ingenieurbau“ an der Hochschule München (HM) ist für die Branche, die sich mit Glas-Metall-Konstruktionen befasst, ein Pflichttermin. Unter der Leitung von Prof. Christian Schuler nahmen dieses Jahr ca. 200 Teilnehmer die zweitägige Veranstaltung mit mehr als 15 Vorträgen von Branchenexperten wahr.

Auszugsweise berichten wir über den Vortrag von Franz Antretter, der dem neuen Bauordnungsrecht gewidmet war, und über geplante Neuerungen der DIN 18008, über die der Obmann des Normungsausschusses Prof. Dr.-Ing. Geralt Siebert informierte.

Novellierung des Baurechts

Franz Antretter vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, das vor etwa einem Jahr gegründet wurde und die Zuständigkeiten der bisherigen obersten Baubehörde übernommen hat, gab einen Überblick über die Novellierung des Bauordnungsrechts und ging auf deren Umsetzung in Bayern ein. Wie bekannt wurde in Konsequenz aus dem EuGH-Urteil (16.10.2014 – C 100/13) die Musterbauordnung (MBO) durch Beschluss der Bauministerkonferenz Mitte Mai 2016 geändert. Die normkonkretisierende Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 31.8. 2017 veröffentlicht.

Mit Bayern waren zum Februar 2019 die MBO und die MVV TB in 12 Ländern umgesetzt: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wenngleich die Umsetzung noch in vier Ländern fehlt (Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein), wird unterdessen die MVV TB fortgeschrieben, Ende des Anhörungsverfahrens ist am 28.2. 2019 gewesen.

In Bayern wurden die EuGH-Urteil-spezifischen Anpassungen der MBO ohne wesentliche inhaltliche Änderung in die Bayerische Bauordnung (BayBO) übernommen, wie Antretter berichtete. Auf die Möglichkeiten des Art. 15 BayBO (entspricht § 16a MBO) wurde hingewiesen: „Bei wesentlichen Abweichungen von Technischen Baubestimmungen oder für „ungeregelte“, aber im Sinne von Art. 3 relevante Bauarten ist eine Bauartgenehmigung erforderlich.“ Möglich sind eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBg) erteilt durch das DIBt oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).

„Letztere Variante kommt seit September 2018, seit Umsetzung der MVV TB in Bayern, häufig zur Anwendung.“ Antretter erläuterte: „Die vBg ist die Nachweisform für neue und innovative Bauarten, aber auch für Bauarten, die wesentlich von Technischen Baubestimmungen, von einer aBg oder einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) abweichen. Die vBg bietet die Möglichkeit, Anwendungsregeln für CE-gekennzeichnete Bauprodukte zu schaffen, die auf Grund ihrer Leistungserklärung sonst nicht einsetzbar wären.“ Hinsichtlich der Nutzung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) stellte Antretter klar: „Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte kann keine ZiE erteilt werden. Die ZiE ist die Nachweisform für neue und innovative Bauprodukte, aber auch für Bauprodukte, die wesentlich von Technischen Baubestimmungen, von einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder abP abweichen.“

Antretter wies darauf hin, dass in Bayern die Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) noch nicht an das neue Rechtssysstem angepasst wurde und deshalb aktuell sinngemäß anzuwenden ist. Die Umsetzung der angepassten MWasBauPVO, MÜZVO, MHAVO, MÜTVO, MPÜZAVO sei somit in Bayern noch nicht vollzogen.

Die 84 harmonisierten Normen, die nach deutschem Baurecht lückenhaft sind, lassen sich als Prioritätenliste auf der Website des DIBt abrufen. Denn trotz CE-Kennzeichnung fehlen Produkten nach den harmonisierten Normen für bestimmte Verwendungen wesentliche Leistungsangaben. Dadurch kann die Einhaltung der deutschen Bauwerksanforderungen nicht immer zweifelsfrei beurteilt werden. In Bayern gibt es für den Umgang mit diesen „Lücken“ Vollzugshinweise, die weiterhin herangezogen werden können. Beispielsweise heißt es da: „Ist eine CE-Leistungserklärung zu erforderlichen Produktleistungen nicht möglich, kann der Nachweis entsprechender Leistungen durch freiwillige Herstellerangaben erfolgen, soweit diese durch eine prüffähige technische Dokumentation belegt sind.“ Antretter hob hervor: „Die EU-Kommission duldet vorerst die Möglichkeit freiwilliger Angaben.“ Und weiter: „Die Verantwortung für die rechtskonforme Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten richtet sich an die am Bau Beteiligten.“ Ferner können noch geltende abZ oder abP, falls Nebenbestimmungen weiterhin erfüllt sind, als freiwilliger Nachweis genutzt werden. Ist die Gültigkeit einer abZ abgelaufen und kann diese nicht mehr zur zweifelsfreien Beurteilung herangezogen werden, muss letztendlich die Bauaufsichtsbehörde, der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob diese abZs als freiwilliger Nachweis ausreichend sind.“ Ansonsten sind die in der Prioritätenliste genannten Möglichkeiten zur Erklärung von fehlenden Leistungsmerkmalen zweifelsfreie freiwillige Nachweise. „Mit Ü Zeichen lässt sich dezidiert keine Lücke schließen“, so Antretter. Lücken beispielsweise bei der EN 13830 (Vorhangfassaden), soweit sie nicht die Standsicherheit (Bauart) betreffen, können mit der vBg geschlossen werden.

Die DIN 18008-Teil 1+2 ab Herbst

In der Ausgabe vom November 2018 hatte Prof. Dr.-Ing. Geralt Siebert über den Entwurf der 18008 Teile 1 und 2 das Editorial geschrieben. Seinerzeit hieß es noch, dass „frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen sind. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Risikobeurteilung vorgenommen wurde.“

Obwohl die Branche in Österreich, in der Schweiz und in UK die „0,80-Meter-Regelung“ ohne einschränkenden Nachsatz nutzt, wurde hierzulande eine Ergänzung gefordert, die die Verwendung von grobbrechendem Glas über eine Risikobeurteilung ermöglichen sollte. Doch trotz des Kompromisses mithilfe des Satzes: „Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn eine Risikobeurteilung vorgenommen wurde.“ kamen die Diskussionen nicht zur Ruhe, bei einem weiteren Überarbeitungstreffen hat sich der Normenausschuss von den beiden Sätzen verabschiedet und auf eine Formulierung aus § 37 der Musterbauordnung (MBO) zurückgegriffen.

Die Passage heißt nun: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“ Der bislang schon immer geltende erste Satz wird also in der Fachnorm durch den zweiten Satz präzisiert. Um eine rechtssichere, verbindliche Verwendung von Glas in den diskutierten Bereichen zu schaffen, haben zahlreiche Verbände die Initiative ergriffen eine Handreichung zu erarbeiten, wie Prof. Siebert informierte. Der Obmann des Normungsausschusses betonte: „Meldungen von Fachzeitschriften, dass die 0,80-Meter-Regel gestrichen wurde, sind falsch. Richtig ist, die am Bau Beteiligten, d.h. auch ausführende Unternehmen, sind nun in jedem Fall in der Pflicht eine Risikoabschätzung vorzunehmen, ob für die bauliche Situation der Einsatz von Sicherheitsglas nötig ist oder grobbrechendes Glas verarbeitet werden kann.“

Mit der anstehenden zweiten Entwurfsveröffentlichung der Norm verschiebt sich der Veröffentlichungstermin der Endfassung. Wurde der Weißdruck der überarbeiteten DIN 18008 Teil 1 und Teil 2 zunächst für das Frühjahr 2019 erwartet, geht Prof. Siebert nun von Herbst 2019 aus.⇥sm◊

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