Bestandsbauten (Teil 3)
Maßgeschneidert – und doch riskant?Das Bauen im Bestand erfordert häufig Lösungen, die speziell für das konkrete Objekt entwickelt wurden. Diese sind nicht unbedingt in der Praxis bewährt. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), die der Auftragnehmer wiederum zu berücksichtigen hat. Rechtliche Risiken und den praktischen Umgang mit diesen erörtert der Artikel von Weiss Weiss Rechtsanwälte Fachanwälte.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gelten im Bauvertragsrecht als Mindeststandard für die Ausführung von Bauleistungen. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B ist ausdrücklich geregelt, dass der Auftragnehmer diese zu beachten hat. Nichts anderes gilt im BGB-Vertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht den a.a.R.d.T. entspricht, selbst wenn keine konkreten Schäden vorliegen. Dies wurde beispielsweise im Urteil des OLG Stuttgart vom 28.03.2023 (Az.: 10 U 29/22) bestätigt, in dem ein Mangel auch ohne aufgetretene Schäden...