Baurecht

Planungsleistungen

Wie viel Planung zu welchem Preis?

Wer kennt es nicht: Der Auftrag ist erteilt, die Ausführungsunterlagen werden übermittelt – und stellen sich als unzureichend heraus. Der Unternehmer fragt sich: Fordere ich vom Auftraggeber überarbeitete Pläne oder plane ich selbst?

Damit der Metallbauer die richtige Entscheidung trifft, sollte er Risiken abwägen: Meldet der Unternehmer Behinderung an, dann sollte er sicher sein, dass der Auftraggeber die Überarbeitung tatsächlich zu liefern hat. Oder nimmt der Unternehmer selbst die Planung vor? In diesem Fall übernimmt er auch die volle Haftung und erhält gesonderte Vergütung nur, wenn der Auftraggeber ihn mit der weitergehenden Planung dezidiert beauftragt hat. Ferner muss dem Metallbauunternehmer klar sein, zu welchen Planungsleistungen er verpflichtet ist.

Planung als Teil der Bauleistung

Die grundsätzliche Aufgabenverteilung der Vertragspartner wird beim Abschluss eines Bauvertrags festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Bauleistungen zu erbringen. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 VOB/B).

Planungsleistungen schuldet der Auftragnehmer lediglich als Teil seiner Bauleistung. Sie unterscheiden sich jedoch von einer Architekten- oder Ingenieurplanung. Letztere sind selbstständige Planungsleistungen, die gerade nicht Bestandteil der Bauleistung sind (BGH, Urteil vom 17.09.1987, Az. VII ZR 166/86).

Demgegenüber steht die Planung des Unternehmers nicht für sich − ist also „unselbständig“. Sie setzt die vom Auftraggeber zu stellenden, selbstständigen Planungsleistungen lediglich um. Im Rahmen der Werk- und Montageplanung wird die Ausführungsplanung detailliert, sodass die für die Fertigung (Werkplanung) und Montage (Montageplanung) bedeutsamen Einzelheiten ersichtlich sind.

Oder wie es die VOB/C in der Metallbau-DIN 18360 unter Ziffer 3.1.7 ausdrückt: Für Bauteile hat der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn Zeichnungen und/oder Beschreibungen zu erstellen und zu liefern. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein.

Beispielhaft ist eine entsprechende Zeichnung im Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren der RAL-Gütegemeinschaft dargestellt (Bild 7.4, Seite 177).

Abgrenzung zur Ausführungsplanung

Eine exakte Definition der Werk- und Montageplanung gibt die Norm nicht her. Ihr Umfang lässt sich durch eine „Negativ-Abgrenzung“ herleiten: Was Bestandteil der (selbständigen) Architektenplanung ist, kann im Umkehrschluss kein Bestandteil der (unselbständigen) Werk- und Montageplanung sein.

Die VOB/B spricht in § 3 Abs. 1 eher abstrakt von für die Ausführung notwendigen Unterlagen. Unter diese Ausführungsunterlagen fallen jede Art von Plänen, Einzel-, Detail- und Gesamtzeichnungen mit den darin enthaltenen Maßen und schriftlichen Anleitungen; insbesondere zählen dazu die nach § 34 Abs. 3 Ziff. 5 HOAI anzufertigenden und angefertigten – auftraggeberseitig freigegebenen – Ausführungspläne des bauplanenden Architekten mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben. Dazu sind zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1 und die Schal- und Bewehrungspläne zu zählen (vgl. Hartung in Ganten/ Jansen/Voit, Beck‘scher VOB-Kommentar, Teil B, § 3, Rn. 12).

Mindestvorgaben an die vom Auftraggeber bereitzustellenden Ausführungsunterlagen ergeben sich auch aus den Leitfäden der RAL-Gütegemeinschaft zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren sowie zur Montage von Vorhangfassaden. Festgelegt sind dort die erforderlichen Angaben, damit die Detailplanung des Anschlusses nachvollzogen und fachgerecht umgesetzt werden kann. Dort finden sich beispielsweise Vorgaben zu den Angaben zur Einbausituation, zu den zu berücksichtigenden Lasten, der Befestigung und Lastabtragung ebenso wie zu maßlichen Festlegungen und Einbautoleranzen und zur Lage der Höhenbezugspunkte bei einer Montage nach Meterriss. Diese Vorgaben lassen sich auch auf weitere Leistungen entsprechend übertragen. Alles, was nach diesen Vorschriften der Architektenplanung zugeordnet ist, ist Bestandteil der notwendigen Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber zu stellen hat. Dementsprechend sind sie nicht Bestandteil der Werk- und Montageplanung des Auftragnehmers.

Vertrag geht vor

Entscheidend ist aber der Blick in den Vertrag. Was dieser regelt, gilt. Der Auftraggeber kann von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung abweichen und dem Unternehmer eine weitergehende Planungsverantwortung auferlegen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine eindeutige Zuweisung der Planungsverantwortung an den Auftragnehmer enthält.

Um zuverlässig bewerten zu können, ob die kalkulierte Vergütung auskömmlich und Risiken eingrenzbar sind, ist es unumgänglich, durch Prüfung der Passagen im Vertrag bereits vor Angebotsabgabe die dem Unternehmer übertragene Planungsaufgabe festzustellen.

Eine Eingrenzung dieser Aufgabe kann der Unternehmer auch (außerhalb der öffentlichen Auftragsvergabe) durch ein Angebotsanschreiben vornehmen.

Dem Auftragnehmer können auch selbstständige Planungsleistungen, die originär Architektenleistungen sind, vertraglich übertragen werden.

Jedoch ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, nach der der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle über die vom Auftraggeber bereitgestellten Planunterlagen hinausgehenden, erforderlichen Ausführungspläne unentgeltlich bereitzustellen (BGH, Beschluss vom 05.06.1997, Az. VII ZR 54/96). Denn dem Unternehmer ist es kaum möglich, den Umfang der zu übernehmenden Planungsleistungen vor der Angebotsabgabe hinreichend bestimmt zu ermitteln. Zudem könnte der Auftragnehmer Pläne auch dann auf seine Kosten neu zu erstellen haben, wenn dies ausschließlich auf Fehler in der ursprünglichen vom Auftraggeber bereitgestellten Planung zurückzuführen ist.

Mehr Planung – mehr Geld?

Nicht selten herrscht auch Uneinigkeit darüber, wie mit Mehraufwänden umzugehen ist. Hilfreich ist § 2 Abs. 9 VOB/B. Danach hat der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen gesondert zu vergüten, wenn der Auftragnehmer diese nicht nach dem Vertrag oder der gewerblichen Verkehrssitte zu beschaffen hat. Dazu muss der Unternehmer aufschlüsseln können, welche Kosten er für die Planung in Ansatz bringt.

In der Vergütung enthalten ist eine einmalige ordnungsgemäße Werk- und Montageplanung, d.h. ein Planlauf. Überarbeitungen gehören dagegen nicht zum ursprünglichen Vertragssoll, insbesondere wenn sie auf Anforderungen des Auftraggebers basieren, die der Vertrag nicht vorsieht oder die er vor der erstmaligen Erstellung der Pläne nicht geäußert hat. Sie sind daher gesondert zu vergüten. Verbessern lässt sich die Position des Unternehmers, wenn im Vertrag – soweit möglich – bereits die Anzahl der Planläufe geregelt ist.

Ob der Auftraggeber weitergehende Planungen verlangen kann, hängt vom ursprünglichen Leistungsumfang ab. Im Regelfall hat der Metallbauunternehmer lediglich eine (unselbstständige) Werk- und Montageplanung zu erbringen. Dann kann der Auftraggeber grundsätzlich keine selbstständigen Planungsleistungen als Nachtrag anordnen. Er kann nicht gezwungen werden, Architektenleistungen zu übernehmen, wenn der Vertrag dies ursprünglich nicht vorsieht.

Sind dagegen bereits von Anfang an selbstständige Planungsleistungen, also beispielsweise eine anteilige oder gar die vollständige Ausführungsplanung Bestandteil der Leistung des Unternehmers, kann der Auftraggeber auch Nachträge bezüglich dieser selbständigen Planungsleistungen anordnen.

Dies bedeutet aber auch: Erstellt der Unternehmer Ausführungspläne, die er nach dem Vertrag nicht schuldet, bekommt er sie nur vergütet, wenn er sich mit dem Auftraggeber hierauf geeinigt hat. Anderenfalls gilt: volle Haftung, keine Vergütung, Übernahme des zeitlichen Risikos.

Freigabe

Der Unternehmer ist für seine Werk- und Montageplanung verantwortlich. Dies wird von Auftraggebern jedoch gerne dahingehend missverstanden, dass eine Mitverantwortung von ihrer Seite stets ausgeschlossen ist. Tatsächlich sitzt der Auftraggeber aber nicht selten mit im Boot, wenn es zu Fehlern kommt.

Im Metallbau hat der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers freizugeben. In den Worten der DIN 18360 (Ziffer 3.1.7): „Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferten Zeichnungen und/oder Beschreibungen in einer Ausfertigung mit seinem Prüfvermerk auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zurückzugeben.“

Er ist also vertraglich zur Freigabe verpflichtet. Die Prüfung und Freigabe der Pläne ist eine notwendige Mitwirkungshandlung des Auftraggebers. Enthält die Werk- und Montageplanung Fehler und der Auftraggeber (bzw. der Architekt als sein Erfüllungsgehilfe) gibt diese dennoch unbeanstandet frei, trifft ihn ein Mitverschulden − vorausgesetzt der Fehler war erkennbar. Dies entschied das OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.04.2016, Az. 8 U 174/14) und kam im zugrunde liegenden Fall zu einem Mitverschuldensanteil des Auftraggebers von 50 Prozent.

Fazit

Wer sich als Unternehmer seiner Planungsaufgaben bewusst ist, kann die Weichen richtig stellen. Er kann durch die Herbeiführung von Anordnungen oder Beauftragungen des Auftraggebers die Grundlage für zusätzliche Vergütung legen. Oder durch die Ablehnung von selbständigen Planungsleistungen, die er nicht übernehmen möchte, den Ball zum Auftraggeber zurückspielen. Und damit vermeiden, dass er eine Haftung und terminliche Risiken übernimmt, wo er dies nicht möchte oder ohne dafür gesondert vergütet zu werden.

Durch das Wechselspiel aus bauseitigen Ausführungsunterlagen, der Werk- und Montageplanung des Unternehmers und wiederum der auftraggeberseitigen Freigabe ist auch der Auftraggeber maßgeblich in der Verantwortung – und bei eventuellen Fehlern haftbar.

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Weiss Weiss Rechtsanwälte Fachanwälte

Die sechs Anwälte der Kanzlei Weiss Weiss Rechtsanwälte haben sich ausschließlich der Vertretung der Interessen von Auftragnehmern aus dem Metall-, Fenster und Fassadenbaubereich verschrieben.

Rechtsanwalt Peter Weiss bringt mit seiner langjährigen Erfahrung Betriebe durch praxisnahe Schulungen und juristisches Projektmanagement voran.

Rechtsanwalt Thorsten Albrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, schätzt den baubegleitenden Austausch mit Projektleitern und legt Wert auf pragmatische Lösungsansätze.

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