Gefühlte Verantwortung ...

... trotz Baurechtsreform – was die national geforderten Nachweise betrifft – verlassen sich die Vorgaben bei den sowieso so netten Planern auf gefühlte Verantwortung. Gewiss doch wird sich die planende Zunft für zügige Zahlungseingänge auf die Konten der ausführenden Unternehmen engagieren und sich um die neu geordneten Nachweise kümmern. Gesetzlich in der Pflicht sind dafür die ausführenden Unternehmen, ihnen kann der Bauherr Zahlungen verweigern, wenn die nötigen Dokumente fehlen.

Beim Fischer Expertenforum in Waldachtal konstatierte Andreas Reinhardt, CEO von Systea Pohl, sinngemäß: Ausführende Betriebe können den Abgleich nicht leisten, ob für ein CE-gekennzeichnetes Produkt Verwendbarkeitsnachweise nötig sind. „Dafür haben sie weder die nötige Ausbildung noch Zeit.“ Eine Debatte über Schieflagen des Baurechts lesen Sie in der Ausgabe vom April.

An dieser Stelle so viel: Auch wenn die CE-Kennzeichnung vor allem exportorientierten Unternehmen vieles einfacher gemacht hat, lässt sich so ein Produkt mit CE-Kennzeichnung nicht frank und frei verarbeiten, ohne über baurechtliche Vorgaben nachzudenken. In anderen europäischen Ländern geht das schon, aber in Deutschland haben zuständige Ingenieure festgestellt, dass die Bürger mit den Vorgaben aus der EU nicht auf dem Level geschützt wären, der hierzulande für Gebäude als notwendig erachtet wird.

Zu dem Thema hatte ich bereits Dr.-Ing. Karsten Kathage vom DIBt angefragt, der dann beruhigenderweise festgestellt hat, dass CE-gekennzeichnete Produkte, für die zusätzliche Nachweise nötig sind, im Segment Metallbau mehr oder weniger nicht vorkommen. Wörtlich sagte er: „..der Metall- und Stahlbau ist von lückenhaften harmonisierten Normen nicht direkt betroffen“. Wenn Sie zwischendurch mal Wärmedämmverbundsysteme verarbeiten, dann wäre das nicht so geschickt. Für diese gelten nämlich Normen, die auf der sogenannten Prioritätenliste (84 hEN) stehen. Diese Liste gibt eine Übersicht über die lückenhaften harmonisierten Normen, das DIBt hat sie der Einfachheit halber erstellt (www.dibt.de unter der Rubrik „Aktuelles zur Novellierung des Bauordnungsrechts“).

Wenn Sie sich nicht auf die gefühlte Verantwortung der Planer verlassen möchten, dann gleichen Sie die Normen in den Ausschreibungen mit der Prioritätenliste ab und kümmern sich selbst darum, dass Ihre Nachweisliste den rechtlichen Anforderungen entspricht. Dass diese Aufgabe nicht originär Ihr Fachbereich ist, Sie dafür nicht ausgebildet wurden und strukturell dafür keine Zeit haben? Was soll‘s — solche Probleme haben andere auch!

Stefanie Manger, Chefredakteurin

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