Gütesiegel „Sicher mit System“

„Firmen sollen die Begutachtung bestehen!“

Arbeitsschutz ist Pflicht. Wer sich als Unternehmer darüber hinaus für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter einsetzt, kann das Gütesiegel „Sicher mit System“ anstreben. Für versicherte Mitgliedsbetriebe ist das Zertifikat kostenfrei, drei Jahre gültig und mit vielen Vorteilen für den Betrieb verbunden. Ingo Fischer, Sachgebietsleiter im BGHM-Präventionsgebiet Nord, stand der Redaktion Rede und Antwort.

Das Gütesiegel „Sicher mit System“ (SmS) ist das Arbeitsschutz-Management-System der neun deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften. Eingeführt 2002 durch die Steinbruchs-BG, hat es sich branchenübergreifend als anerkanntes Label etabliert. Allein die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zählt derzeit 522 zertifizierte Betriebe deutschlandweit – ein elitärer Kreis, wenn man die Zahl von rund 218.000 Mitgliedsunternehmen bedenkt. Hinzu kommen rund 300 Holz- und Metallbaubetriebe, die sich in Anwartschaft auf das Gütesiegel befinden. Bei den ausgezeichneten Unternehmen der Metallbaubranche handelt es sich größtenteils um die klassische Schlosserei.

Arbeitsschutzmanagement-System (AMS)

Arbeitsschutz ist gesetzliche und soziale Pflicht. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist es Aufgabe der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ihre Mitgliedsunternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen. Mit dem drei Jahre gültigen Gütesiegel „Sicher mit System“ zeichnen die Berufsgenossenschaften Firmen aus, deren Einsatz für den Arbeitsschutz über das verpflichtende Maß hinausgeht. Dieses „Plus“ erzielen die Firmen durch das Einführen eines so genannten Arbeitsschutzmanagement-Systems (AMS). Das setzt voraus, dass der Betrieb einerseits die jeweils geltenden Arbeitsschutzmaßgaben einhält. Zum anderen ist das AMS dadurch gekennzeichnet, dass damit das Unternehmen permanent und systematisch den Arbeitsschutz verbessert. Das wird als sogenannter KVP bezeichnet – ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess.

Voraussetzungen

Die Teilnahme am Gütesiegel ist freiwillig und kostenfrei. Teilnahmeberechtigt sind alle BGHM-Mitgliedsfirmen mit bis zu 250 Beschäftigten. In Ausnahmefällen können sich aber auch größere Unternehmen begutachten lassen, wie das Beispiel Friedr. Lohmann (siehe Interview S.  27) mit rund 350 Mitarbeitern zeigt.

Von Vorteil für die Vergabe des Gütesiegels ist, wenn bereits eine Zertifizierung nach ISO 9001 und/oder ISO 14001 vorliegt. Notwendigerweise muss die Geschäftsführung das Thema Arbeitsschutz als wesentlichen Teil der Unternehmensphilosophie verstehen. Dies drückt sich u.a. dadurch aus, dass sich Unternehmer und alle betrieblichen Führungskräfte verpflichten, vor der Vergabe an einem eintägigen Seminar für Führungskräfte zur Arbeitssicherheit teilzunehmen. Zuallererst müssen im Betrieb jedoch die grundlegenden rechtlich verpflichtenden Arbeitsschutz-Anforderungen erfüllt sein. Sie bilden – nachzulesen in einer Vorab-Checkliste  – die Mindestinhalte für die Teilnahme am Gütesiegel-Verfahren: Dazu zählen u.a. das Vorlegen einer schriftlichen Gefährdungsbeurteilung, die personelle Organisation des Arbeitsschutzes und die Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Aber auch der Eindruck des Betriebs zählt: Sind die Arbeitsmittel und technischen Einrichtungen gepflegt? Herrschen (branchentypische) Sauberkeit und Ordnung vor? Sind Fluchtwege frei und Feuerlöscher zugänglich? Erst wenn alle Punkte mit einem Ja beantwortet werden können, geht es ans eigentliche Entwickeln des Arbeitsschutzmanagement-Systems.

Zeitlicher Ablauf

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss das Unternehmen anhand einer von der Berufsgenossenschaft erstellten „IST“-Aufnahme-Liste seine Arbeitsschutzorganisation nun selbst unter die Lupe nehmen. Etwa zwölf Monate später setzen dann beide Partner einen Zielzeitraum für die finale Begutachtung fest. Ingo Fischer, Sachgebietsleiter im BGHM-Präventionsgebiet Nord, versichert: „Wir steuern den Prozess so, dass die Erfolgsaussichten für eine Zertifizierung sehr groß sind. Wir wollen ja, dass die Firmen die Begutachtung bestehen!“ Dafür kann das Unternehmen die Beratung „seines“ SmS-Ansprechpartners der jeweiligen BG-Dienststelle der Präventionsabteilung in Anspruch nehmen. Die Beratungstermine gibt es so oft wie nötig, sie sind immer kostenfrei. Doch auch, wenn sich ein Betrieb fast eigenständig vorbereitet, ist das Risiko zu scheitern gering. Denn vor der eigentlichen Begutachtung simuliert der Berater in einem verpflichtenden Abschlusscheck das Audit – und kann erkennen, ob das Unternehmen für die finale Prüfung bereit ist.

Motivation und Vorteile

„Die Kunden unserer Mitgliedsunternehmen erwarten häufig, dass diese über ein bestehendes AMS verfügen“, so Fischer. Sehr oft handeln die Betriebe aber auch aus Eigenantrieb. Denn geringere Unfallzahlen bedeuten weniger Arbeitsausfälle, weniger Kosten, eine gesteigerte Produktivität und – das Wichtigste – Mitarbeiter, die zufrieden mit ihrer Arbeitsstelle sind. Darüber hinaus kann die Firma das Gütesiegel werblich nutzen. Ganz praktisch profitieren die Betriebe davon, dass eine neutrale Stelle, wie die Berufsgenossenschaft, die Organisation ihres Arbeitsschutzes überprüft, Schwachstellen aufdeckt und, wenn nötig, Verbesserungsvorschläge macht.

Verlängerung des Gütesiegels

Ein halbes Jahr vor Ablauf des Gütesiegels kann sich der Betrieb entscheiden, ob er eine Verlängerung anstrebt. Wenn ja, findet eine vorbereitende Beratung und Begehung durch den SmS-Berater statt. Bei anschließender und erfolgreicher Begutachtung wird das Zertifikat um weitere drei Jahre verlängert. Das zu gewährleisten, ist für die meisten Unternehmen – allein schon im Interesse ihrer Mitarbeiter – ein Muss.


Bei der BGHM nachgefragt

Arbeitssicherheit ist vor allem Präventionsarbeit. Hierfür steht die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ihren Mitgliedsunternehmen in allen Fragen und Anliegen zur Verfügung: Wie gehe ich als Metallbauer an das Thema „Arbeitssicherheit“ heran? Welche Strafen sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften zu erwarten? Thomas Ulmer, stellvertretender Pressesprecher der BGHM, hat der Redaktion einige Fragen zu möglichen Sanktionen beantwortet.

Welche Erfahrungen hat die BGHM mit Metallbaufirmen?
Die bei der BGHM gesetzlich unfallversicherten Metallbaufirmen sind überwiegend Kleinbetriebe mit höchstens zehn Beschäftigten. Neben der eigentlichen Metallbearbeitung und Arbeiten in meist kleinen Werkstätten und Lagern mit Halbzeug, sind die Beschäftigten häufig auf Baustellen bspw. für Montagearbeiten o.ä. unterwegs. Bei den anfallenden Arbeiten handelt es sich überwiegend um Zuschnitt-, Bohr- und Schweißarbeiten, dem Material- bzw. Werkstücktransport sowie die Montage auf zum Teil hochgelegenen Arbeitsplätzen. Daraus ergibt sich ein sehr heterogenes Gefährdungspotential. Häufige Verletzungen bei Arbeitsunfällen betreffen vor allem die Hände und Augen, sind jedoch meist nicht schwerwiegender Art. Schwere Unfälle geschehen hingegen meist im Zusammenhang mit dem Transport oder Umlagern schwerer Werkstücke sowie beim Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen. Derartige Unfälle (oder gar tödliche) sind im Metallbaubereich aber eher selten. Im Hinblick auf die häufigsten Berufskrankheiten sind die Lärmschwerhörigkeit oder Wirbelsäulenprobleme zu nennen. Wie in allen Kleinbetrieben ist das Arbeitsschutzniveau im hohen Maße abhängig von der Grundeinstellung des Unternehmers. Die Aufsichtspersonen der BGHM beraten im Unternehmen, bieten Fortbildungen an oder geben konkrete Hinweise, wie sich die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verbessern lässt.

Welche Bereiche hält die BGHM für am wichtigsten bei der Arbeitssicherheit?
Aufgrund der oben beschriebenen Heterogenität der Betriebe, bedarf es zunächst einer fundierten individuellen Analyse. Beim Ausloten von Unfall- und Gesundheitsrisiken ist das „Denken“ in Arbeitssystemen von zentraler Bedeutung. Ein Arbeitssystem besteht aus Mensch(en), Arbeitsmittel, Arbeitsaufgabe, Arbeitsumfeld sowie Informationen, Energie und Stoffen, die in das System einfließen und Informationen, Stoffen und Abfallprodukten, die es wieder verlassen. Ein zielgerichteter Arbeitsschutz betrachtet dieses System ganzheitlich mitsamt seiner Aus- und Wechselwirkungen. Nur einzelne Aspekte schwerpunktmäßig zu betrachten oder zu fokussieren würde daher viel zu kurz greifen. Ein kleiner Metallbaubetrieb kann als ein einzelnes Arbeitssystem aufgefasst werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit müssen daher alle Teile dieses Arbeitssystems berücksichtigen: Beginnend beim Menschen mit seinen Fähigkeiten, über die Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe mit den damit verbundenen Gefahren, bis hin zum Arbeitsumfeld mit Lärm, Klima, Beleuchtung. Ebenso müssen die Arbeitsaufgaben nach den Kriterien Ausführbarkeit und Zumutbarkeit mit einfließen.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften?
Grundlegend gilt: Arbeitsschutz ist Unternehmerpflicht. Die BGHM unterstützt die Verantwortlichen in ihren Mitgliedsbetrieben dabei, dieser Verantwortung nachzukommen. Grundsätzlich suchen unsere Aufsichtspersonen immer zuerst das Gespräch mit den Unternehmensverantwortlichen. Zu der Verantwortung der Unternehmerinnen und Unternehmer zählt beispielsweise die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und entsprechende Maßnahmen abzuleiten. Hierzu gehört die regelmäßige Unterweisung der Belegschaft. Ebenso müssen Unternehmerinnen und Unternehmer für eine sicherheitsgerechte Organisation, sichere Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen sorgen. Gleiches gilt für den Einsatz von Beschäftigten mit entsprechender Qualifikation und Eignung für bestimmte Tätigkeiten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit Verstößen der Unternehmer umzugehen und es obliegt der zuständigen Aufsichtsperson, die das Unternehmen kennt, das richtige Mittel zu wählen. Bericht, Protokoll und Anordnung stellen milde Mittel dar. Der Unternehmer bekommt eine Zusammenstellung der festgestellten Mängel mit Vorschlägen zu der jeweiligen Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist. Die Aufsichtsperson kontrolliert die Beseitigung der Mängel. Die sofort vollziehbare Anordnung und das Bußgeldverfahren stellen die schärfsten Mittel dar. Bei der sofort vollziehbaren Anordnung ist bei Gefahr im Verzug die Arbeit sofort einzustellen. Das kann zum Beispiel auf einer Baustelle bei einer fehlenden Absturzsicherung der Fall sein. Ein Bußgeldverfahren wird dann eingeleitet, wenn Anordnungen nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt werden oder gegen bußgeldbewährte Paragrafen von Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird.


Für welche Verstöße gegen den Arbeitsschutz drohen dem Arbeitgeber die höchsten Sanktionen? Welche?
Es gibt keinen festgeschriebenen Bußgeldkatalog. Die Grundlage für die jeweilige Bußgeldhöhe ist § 209 des Sozialgesetzbuches VII. Die maximale Höhe beträgt 10.000 Euro. Der Gesetzgeber räumt einen Ermessensspielraum ein. Faktoren dafür sind z.B. die Beurteilung der tatsächlichen Gefahrenlage, die Ersparnis durch das nicht Umsetzen der Arbeitsschutzvorschriften sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmers. Verstöße gegen Schutzvorschriften, die zum Beispiel die Absturzsicherung zum Ziel haben und deren Nichtbefolgung eine akute Lebensgefahr für den Beschäftigten darstellt, können mit hohen Bußgeldern belegt werden. Hinzu kommt, dass der Unternehmer auch wirtschaftliche Einbußen hinnehmen muss, wenn aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung die Arbeiten auf einer Baustelle eingestellt werden, bis die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

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