Normen

Sicherheit an Toren

Schutzniveau der DIN EN 12453 kann fahrlässig sein

Sich nur alleine auf das Mindestschutzniveau der DIN EN 12453 zu verlassen ist fahrlässig. So hat es jetzt auch ein Oberlandesgericht, im Falle eines Unfallschadens, innerhalb einer Tiefgarage entschieden. In diesem Fall wurde ein hochwertiges Auto von der Toranlage beschädigt und der Eigentümer verlangte von dem Betreiber der Tiefgarage einen Betrag von über 50.000 Euro, für die Reparatur seines Fahrzeugs.

An diesem Fall lässt sich erkennen, obwohl die Toranlage das Mindestschutzniveau gemäß Normvorgabe erfüllte, beanstandete das Oberlandesgericht zusätzliche Sicherheitseinrichtungen. Der Grund: Ein Sachverständige Sachverständige erläuterte dem Richter plausibel, dass zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Sensoren oder Lichtgitter, den Unfall vermieden hätten.

Was genau war passiert?

In diesem konkreten Fall konnte der Fahrer offensichtlich nicht unmittelbar aus dem Torbereich herausfahren und blieb mit seinem Fahrzeug so stehen, dass das Heck noch teilweise unterhalb des Tores stand. Der Zeitzulauf wurde aktiviert und das Tor senkte sich ab, verhakte sich dann an dem Fahrzeug und führte zu dem Schaden an dem PKW.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte offensichtlich fest, dass eine Kontaktleiste und Lichtschranke verbaut waren, aber in dieser konkreten Situation dennoch das Fahrzeug nicht oder zu spät erkannten.

Über das Mindestschutzniveau hinausgehende Maßnahmen wurde sodann von dem Sachverständigen erläutert und er konnte offensichtlich das Gericht davon überzeugen, dass mit einem eingebauten Lichtgitter oder Sensoren, dass Fahrzeug erkannt worden wäre und somit wäre es auch nicht zu dem Unfallschaden gekommen. Das Gericht folgte diesen Angaben und verklagte den Betreiber der Tiefgarage zur Zahlung der Reparaturkosten.

Das Gericht bestätigte, das die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, nicht einfach mit dem Nachweis der Einhaltung einer Sicherheitsnorm erledigt ist. Er muss in speziellen Fällen weitere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die weit über das Niveau der Norm liegen.

Prüfer kennen solche Situationen

Das Tor ist nach Norm abgesichert und der Prüfer klebt seine Plakette auf die Toranlage. Dabei sollten wir uns darüber im Klaren sein, dass bei fast jedem Tiefgaragen- oder Sammelgaragentor, eine ähnliche Situation mit dem Fahrzeug denkbar wäre. An dieser Stelle soll jeder Torprüfer dafür sensibilisiert werden, sich die jeweils konkret vorgefundene Absicherung des Tores genauer anzusehen. Sollten Zweifel aufkommen, so sollte der Sachkundige auf jeden Fall eine Empfehlung aussprechen. Er sollte dem Betreiber zusätzliche Sicherheitseinrichtungen empfehlen und ihm erläutern, warum das wichtig ist.

Im konkreten Fall (OLG) könnte ich mir vorstellen, dass der Betreiber der Tiefgarage dieses Urteil nicht auf sich beruhen lassen wird. Vorstellbar ist insbesondere, und das passiert häufig, dass der Betreiber die Firma, die für die Prüfung des Tores verantwortlich ist, verklagt und Regressansprüche geltend macht. 

Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, nicht stur die Normen zu betrachten, sondern zusätzliche Überlegungen zu möglichen Gefährdungen mit einfließen zu lassen (Risikobeurteilung) und unbedingt schriftlich auf diese Dinge hinzuweisen. Hierbei darf man sich nicht alleine auf Tiefgaragentore fixieren. Auch Dreh- und Schiebetore müssen genauer betrachtet werden. Im Grunde jedes Tor, das automatisiert ist und von PKW/LKW durchfahren wird.

Die gängige Prüfung reicht nicht aus!

Viele Tiefgaragenbetreiber, dazu gehören auch Wohnungseigentümergemeinschaften, gehen davon aus, dass sie durch eine regelmäßige Prüfung ihres Einfahrtstores auf der sicheren Seite sind. Grundlage der jährlichen Prüfung sind unter anderem die ASR A1.7, sowie die für den Prüfer anwendbaren Normen, hierbei insbesondere die DIN EN 12453. Der Prüfer ist unter anderem dazu verpflichtet, die einwandfreie Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Der Sachkundige im Sinne der Regelwerke prüft dabei auch, ob dass sogenannte Mindestschutzniveau erreicht wird.

Bei einem Tief- oder Sammelgaragentor ist das Mindestschutzniveau in der Regel sehr hoch, da ein hoher Automatisierungsgrad vorliegt. In der Regel haben diese Tore immer eine Zeitschließung und liegen auch im öffentlich zugänglichen Bereich. Damit ergibt sich nicht nur der Schutz von Fahrzeugen, sondern natürlich auch von besonders schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Kinder.

Das Schutzniveau ist in der DIN EN 12453 geregelt. In den meisten Fällen bedeutet dies, dass eine Kontaktleiste unterhalb des Tores installiert ist und das Tor bei Berührung sofort reversiert. Des Weiteren ist mindestens eine Lichtschranke als berührungslose Überwachung zu installieren. In vielen Fällen muss auch eine zweite Lichtschranke montiert werden. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. um den Sachschutz zu gewährleisten, oder aufgrund der nicht einzuhaltenden Abstände zum Tor.   

Ist hier wirklich alles montiert, so wird der Prüfer in Richtung Sicherheitseinrichtungen keine weiteren Forderungen stellen und die Prüfplakette kleben. Ganz klares Fazit: Das reicht nicht aus!

Autor

Markus Macal: Von der HWK-Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Spezialgebiet Garagentore und Industrietore.

www.almtor.de

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