Baurecht

Mitteilen von Bedenken

Vier Fälle aus dem Gerichtssaal

Beim § 4 Abs. 3 VOB/B, der die Pflicht zur Prüfung und Mitteilung von Bedenken vorsieht, handelt es sich um eine der zentralen Vorschriften des Bauvertragsrechts. Eine Bedenkenmitteilung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B kann zu einer Haftungserleichterung zugunsten des Auftragnehmers führen und somit den wirtschaftlichen Erfolg eines Bauvorhabens mitbestimmen.

Mit den Anforderungen an und den Wirkungen einer Bedenkenmitteilung haben sich die Oberlandesgerichte in Düsseldorf, Jena, Koblenz und Karlsruhe in jeweils kürzlich veröffentlichten Entscheidungen befasst. Da sich drei der Entscheidungen von den Anforderungen des § 4 Abs. 3 VOB/B deutlich entfernen, kann die eine oder andere Entscheidung im Einzelfall hilfreich sein; die Auftragnehmerseite sollte sich jedoch davor hüten, die einzelnen Gerichtsentscheidungen zur Grundlage des künftigen Umgangs mit Bedenken zu machen.

 

Fälle bei Gericht

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