Die neue Maschinenverordnung

Muss der Maschinenpark umgerüstet werden?

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung (MVO) uneingeschränkt. Entscheider in Betrieben stellen sich die Frage, wie sie ihre Maschinen rechtskonform (weiter)betreiben können. Für Sägeautomaten, Abkantpressen, Schweißroboter oder Profilbearbeitungszentren ist entscheidend, ob es Bestandsmaschinen sind, ob sie nach Inkrafttreten der neuen Verordnung wesentlich verändert werden oder ob es sich um eine Neubeschaffung handelt. Die Experten vom Tüv Süd informieren in diesem zweiten Beitrag zur EU-Maschinenverordnung über neue Regeln (2/2).

Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Metallbaubetrieb modernisiert die Steuerung einer Abkantpresse. Damit will er die Rüstzeiten senken und die Maschine netzwerkfähig machen. So lassen sich Stillstandzeiten und Stückkosten reduzieren. Darüber hinaus vereinfacht sich die Übertragung der Auftragsdaten an die Maschine sowie deren Zustandsüberwachung. Betreiber sollten aber im Hinterkopf haben, dass sie nach der neuen Maschinenverordnung (MVO) mit solchen wesentlichen Änderungen rechtlich zum Hersteller werden können. Und das bringt einige Pflichten mit sich. Aber wann gilt eine Änderung...

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