TS schult zur Betriebsnachfolge

Steuer-, Rechtsberatung und Management (Teil 4)

Der vierte Teil der Serie Betriebsnachfolge (4/5) informiert über die familieninterne Übernahme; zum Thema gibt Referent RA Dr. Andreas Menkel von der Kanzlei Meyer-Köring aus Bonn rechtliche Hinweise.

Familieninterne Nachfolgeregelungen sind für viele Metallbaubetriebe kein theoretisches Zukunftsthema, sondern eine akute strategische Aufgabe. Die Inhaberinnen und Inhaber möchten den Betrieb in die Hände eines Kindes legen, gleichzeitig ihre eigene Altersversorgung sichern und darüber hinaus möglichst gerecht unter mehreren Kindern verteilen, was oft über Jahrzehnte aufgebaut wurde. Wenn diese Ziele nicht sauber rechtlich und steuerlich strukturiert werden, drohen Konflikte in der Familie, Überforderung des Nachfolgers, Steuerbelastungen an der falschen Stelle und im Extremfall eine Gefährdung der betrieblichen Existenz.

In der Praxis haben sich drei Grundrichtungen familieninterner Gestaltungslösungen herausgebildet, die sich je nach Ertragslage, Vermögensstruktur und Familiensituation kombinieren lassen. Zum Ersten (1) kann der Betrieb unentgeltlich auf das Nachfolgekind übertragen werden, während sich die ältere Generation lebenslange Versorgungsleistungen vorbehält. Zum Zweiten (2) ist es möglich, die Eigentumsposition auf den Nachfolger zu übertragen, sich aber über einen Nießbrauch weiterhin Erträge aus dem Unternehmen oder aus Gesellschaftsanteilen zu sichern. Und zum Dritten (3) können Geschwister, die den Betrieb nicht führen, wirtschaftlich beteiligt werden – etwa über Mitunternehmeranteile, stille Beteiligungen oder Unterbeteiligungen –, ohne dass die Leitungskompetenz des eigentlichen Unternehmensnachfolgers verwässert wird.

(1) Bei der Übergabe gegen Versorgungsleistungen steht die Versorgung der Eltern im Vordergrund. Rechtlich wird der Betrieb unentgeltlich – häufig im Wege der Schenkung – übertragen, steuerlich wird der Vorgang aber so strukturiert, dass der Nachfolger aus den künftigen Betriebsgewinnen lebenslange, regelmäßig wiederkehrende Leistungen an die Eltern erbringt und nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Übergebers versorgt.

Voraussetzung für eine steuerlich begünstigte Gestaltung ist, dass diese wiederkehrenden Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zur Ertragskraft des Betriebs stehen und aus dieser Ertragskraft auch dauerhaft finanzierbar sind. Gerade im Metallbau mit stark schwankenden Auftragseingängen und hohen Fixkosten durch Maschinenpark und Personal ist es entscheidend, die Versorgungsrente mit konservativen Planannahmen zu hinterlegen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Seniorgeneration erhält eine kalkulierbare Altersversorgung, die aus „ihrem“ früheren Betrieb gespeist wird, während der Nachfolger eine klare Eigentumsposition erhält und den Betrieb ohne Zins- und Tilgungsbelastung eines klassischen Kaufpreises weiterentwickeln kann. Die Risiken zeigen sich, wenn die Rente zu hoch angesetzt wurde oder wenn in schwächeren Jahren Liquiditätsengpässe auftreten; dann können Nachverhandlungen innerhalb der Familie schnell zu Spannungen führen.

Fazit: Diese Form der Übertragung ist unentgeltlich. Beim Nachfolger sind die Versorgungsleistungen – unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG und bei Übertragung begünstigten Vermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder bestimmte GmbH-Anteile) – grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Beim Übergeber sind die erhaltenen Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.

(2) Das zweite große Instrument ist der Nießbrauch, der im Bürgerlichen Gesetzbuch als Recht definiert ist, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Übertragen auf einen Handwerksbetrieb bedeutet das: Der Nachfolger wird zivilrechtlich Inhaber des Unternehmens oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, während sich die Eltern das Recht vorbehalten, weiterhin Gewinne oder andere Nutzungen zu erhalten. Beim echten Unternehmensnießbrauch bezieht sich dieses Recht auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen; der Nießbraucher erzielt also die laufenden Erträge, während der Nachfolger bereits Unternehmerstellung, Risiko und Verantwortung übernimmt. Diese Konstellation eignet sich, wenn der Nachfolger schon im Betrieb steht, Entscheidungen trifft und Kundenbeziehungen pflegt, die Seniorgeneration aber zunächst finanziell noch stark vom Unternehmen abhängig bleibt und sich schrittweise zurückziehen möchte.

Daneben gibt es den Ertragsnießbrauch an Gesellschaftsanteilen, etwa an einem GmbH- oder KG-Anteil. Hier wird der Anteil – also das Mitgliedschaftsrecht – bereits auf das Kind übertragen, das künftig Inhaber dieser Beteiligung ist. Die Eltern behalten jedoch ein Nießbrauchsrecht an den Erträgen, das ihnen erlaubt, weiterhin Gewinnanteile zu beziehen; einschließlich der Zinsen auf dem Guthaben der Gesellschafterkonten.

In der Ausgestaltung kommt es auf Details an: Wer entscheidet über die Ausschüttungspolitik, wer trägt Verluste, wie werden außerordentliche Erträge behandelt, und wie verhält sich das Nießbrauchsrecht zu den Stimmrechten in der Gesellschafterversammlung? Gerade bei Metallbauunternehmen, in denen Investitionsentscheidungen über neue Fertigungslinien oder Software hohe Summen binden, darf die Gesellschafterstruktur nicht zu Entscheidungsblockaden führen. Nießbrauchsmodelle verlangen präzise Formulierungen im Gesellschafts- oder Ergänzungsvertrag, wenn sie sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich belastbar sein sollen.

(3) Die dritte zentrale Baustelle in der familieninternen Nachfolge ist die Frage, wie Geschwister, die den Betrieb nicht oder nicht allein führen, wirtschaftlich beteiligt werden können, ohne dass die operative Steuerung aus einer Hand verloren geht. Typisch ist die Konstellation, dass ein Kind vom Berufsbild, von der örtlichen Bindung und von der Führungspersönlichkeit her prädestiniert ist, den Metallbaubetrieb fortzuführen, während ein oder mehrere Geschwister andere Karrierewege eingeschlagen haben, aber im Rahmen der Vermögensnachfolge nicht vollständig außen vor bleiben sollen. Reicht das Privatvermögen der Eltern nicht aus, um diese Kinder über andere Vermögenswerte auszugleichen, muss der Betrieb selbst – in abgestufter Form – als Ausgleichsmasse dienen.

Geschwister als Kommanditist

Eine Möglichkeit besteht darin, die Rechtsform des Betriebs so zu strukturieren, dass die Geschwister als Mitunternehmer beteiligt werden können, etwa in Form von Kommanditisten in einer KG oder GmbH & Co. KG. Der aktive Nachfolger übernimmt dann die Geschäftsführung, häufig über eine Komplementär-GmbH, und hält einen entsprechend hohen Mitunternehmeranteil; die Geschwister werden mit niedrigeren Anteilen ausgestattet, profitieren anteilig am Gewinn und Vermögen, sind aber in der Haftung auf ihre Einlage begrenzt. Über die Ausgestaltung der Gesellschafts- und Geschäftsführungsbefugnisse lässt sich sicherstellen, dass strategische Entscheidungen nicht blockiert werden, gleichzeitig aber elementare Rechte der Minderheitsgesellschafter – wie etwa Informationsrechte oder Zustimmung bei außergewöhnlichen Geschäften – gewahrt bleiben. Ein Kontrollrecht gemäß §166 HGB muss den Mitunternehmern zugestanden werden und ist auch im Gesellschaftsvertrag nicht ausschließbar, ansonsten ist die steuerliche Anerkennung der Mitunternehmerschaft gefährdet.

Bilanzielle Umstellungen beim Übergang vom Einzelunternehmen auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sollten dabei von Anfang an mitgedacht werden, da sie Auswirkungen auf Eigenkapitalquote, Finanzierungsspielräume und die Außenwirkung gegenüber Banken haben.

Geschwister als stille Gesellschafter

Wenn eine offene Beteiligung der Geschwister aus taktischen oder persönlichen Gründen nicht gewünscht ist, können stille Gesellschaften eine Alternative darstellen. In dieser Konstellation bleibt der Betrieb aus Sicht von Kunden, Lieferanten und Banken unverändert von einer GmbH oder einem Einzelkaufmann geführt; die Geschwister beteiligen sich mit einer Einlage im Innenverhältnis und erhalten einen Anteil am Gewinn. Der aktive Nachfolger bleibt alleiniger sichtbarer Entscheidungsträger, der stille Gesellschafter hat aber vertraglich definierte Rechte auf Information, Kontrolle und – je nach Ausgestaltung – auch auf eine Beteiligung am Vermögen oder an stillen Reserven. Steuerlich kann eine nur kapitalmäßige Beteiligung mit begrenzten Einflussrechten zu einer sogenannten typischen stillen Gesellschaft führen, während eine weitgehende Beteiligung an stillen Reserven und Mitentscheidungsrechten zur Einordnung als atypisch stiller Mitunternehmer führt, was wiederum die steuerliche Zuordnung von Gewinnen und Verlusten verändert.

Geschwister als Unterbeteiligte

Noch stärker auf das Innenverhältnis zugeschnitten ist die Unterbeteiligung: Der Unternehmensnachfolger bleibt dabei alleiniger Gesellschafter oder Inhaber des Betriebs bzw. des Mitunternehmeranteils, das Geschwisterkind beteiligt sich lediglich am GmbH-Anteil/KG-Anteil, nicht am Unternehmen selbst. Rechtlich wird hierfür häufig eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (GbR), die ausschließlich zwischen den Geschwistern besteht. Die außenstehende Gesellschaft – etwa eine GmbH oder KG – kennt nur den Hauptbeteiligten als Gesellschafter. Die Unterbeteiligung wird in der Praxis vertraglich so ausgestaltet, dass sie bei Verkauf des „Unternehmens“ oder beim Tod des Hauptbeteiligten beendet und wirtschaftlich abgerechnet wird.

Für Familien bietet das den Vorteil, dass die Leitungsmacht klar bei einer Person liegt, während wirtschaftliche Interessen der Geschwister über Gewinn- und Wertsteigerungsbeteiligungen befriedigt werden. Im Konfliktfall spielt sich die Auseinandersetzung im Innenverhältnis ab, was für den Fortbestand des Betriebs stabilisierend wirken kann.

Fazit

Aus Sicht eines Handwerksbetriebs ist es sinnvoll, die genannten Modelle nicht isoliert, sondern modular zu betrachten. In der ersten Phase der Übergabe kann etwa die Kombination aus echter operativer Übergabe an den Nachfolger mit Versorgungsleistungen zugunsten der Eltern sinnvoll sein. In einem zweiten Schritt, wenn die künftige Ertragslage des Betriebs belastbar nachgewiesen ist, kann die Beteiligungsstruktur zugunsten der Geschwister angepasst werden, etwa durch den Einstieg als stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte. Parallel dazu sollten testamentarische Regelungen und Eheverträge der Eltern auf die gewählte Struktur abgestimmt werden, um Pflichtteilsansprüche zu steuern und ungewollte Miteigentumssituationen an Geschäftsanteilen zu vermeiden.

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht Partner bei Meyer-Köring

Rechtsanwälte Steuerberater

Oxfordstraße 21

53111 Bonn

www.meyer-koering.de

Tel.: 0228 72636 45

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung lediglich einen Überblick bietet und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzt. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich eine Beratung im konkreten Einzelfall. Vorsicht: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich ändern.

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