Umsetzung EU-Asbestrichtlinie
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Mit Wirkung zum 20. Dezember 2025 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die Neuregelung dient primär der Umsetzung der europäischen Asbestrichtlinie (EU 2023/2668) und bringt für Betriebe des Stahl- und Metallbauerhandwerks, die im Gebäudebestand tätig sind, teils erhebliche neue Pflichten mit sich. Insbesondere bei der Sanierung von Fassaden, dem Austausch von Toren, Türen und Fenstern oder Arbeiten an Altbausubstanz müssen sich Unternehmer auf verschärfte Genehmigungs- und Nachweispflichten einstellen.
Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten: Ein zentraler Punkt der Novelle ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich. Betriebe müssen künftig im Rahmen ihrer unternehmensbezogenen Anzeige selbstständig einstufen, ob ihre Tätigkeit als „Abbruch“ (genehmigungspflichtig) oder als reine „funktionale Instandhaltung“ (genehmigungsfrei) gilt. Um bürokratische Verzögerungen zu vermeiden, wurde eine sogenannte Genehmigungsfiktion verankert: Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Einwand der Behörde, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Für betroffene Unternehmen gilt zudem eine Übergangsfrist; die Nachweise für diese spezifischen Abbrucharbeiten müssen erst ab dem 20. Dezember 2026 vorgelegt werden.
Über die reine Tätigkeit hinaus werden auch die Anforderungen an die Dokumentation verschärft. Bei der unternehmensbezogenen Anzeige müssen Betriebe nun die eingesetzten Beschäftigten namentlich benennen und sowohl deren Qualifikation als auch die aktuelle arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen. Ein Verstoß gegen diese Antrags- und Meldepflichten ist künftig bußgeldbewehrt. Positiv für qualifizierte Fachbetriebe: Wer über die notwendigen Zulassungen verfügt, wird künftig in einer öffentlichen Liste geführt, was als Qualitätsnachweis im Wettbewerb genutzt werden kann.
Hinsichtlich der personellen Qualifikation bleibt die Lage für das Handwerk anspruchsvoll. Die Hoffnung auf eine neue Übergangsfrist für die Sachkunde bei Instandhaltungsarbeiten hat sich nicht erfüllt. Das bedeutet: Bei Tätigkeiten an Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 lag, muss die aufsichtsführende Person bereits heute zwingend über einen Sachkundenachweis verfügen (aktuell nach Anlage 4C der TRGS 519). Bis spätestens zum 5. Dezember 2027 müssen zudem alle am Prozess beteiligten Beschäftigten über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Da die technische Regel TRGS 519 voraussichtlich Ende 2026 angepasst wird und damit modularere, potenziell zeitintensivere und teurere Schulungsmodelle eingeführt werden, raten Experten dazu, notwendige Qualifikationen zeitnah nach dem bisherigen System zu erwerben. Bereits erlangte Nachweise behalten ihre Gültigkeit für sechs Jahre und können durch Fortbildungen verlängert werden. Trotz der Kritik der Bau- und Handwerksverbände an der zusätzlichen Bürokratie bietet die neue Verordnung durch die klare Abgrenzung des Abbruchbegriffs und die Genehmigungsfiktion zumindest eine gewisse Planungssicherheit für die tägliche Praxis im Bestand.
