Betriebshaftpflicht / Teil 5

Was tun im Schadensfall?

Die Gesetzgebung und die Risiken bei Bauprozessen ändern sich immer schneller. Daher sollte der Versicherungsschutz fortlaufend den ständig wandelnden Anforderungen anpasst werden. Regelmäßige Checks der Police sind unerlässlich.

In den ersten vier Ausgaben metallbau des Jahres 2023 wurde ein Überblick über die Notwendigkeit der qualifizierten Betriebshaftpflichtversicherung gegeben. Sind die spezifischen Risiken des jeweiligen Betriebs analysiert und versichert, ist die unternehmerische Existenz geschützt. Beim Schadensfall werden Erwartungen und Forderungen an einen zeitgemäßen und bedarfsgerechten Versicherungsschutz erfüllt, dies kommt auch dem Auftraggeber entgegen. 

Von Metallbauern wird im Markt eine überdurchschnittliche Leistung gefordert. Darüber hinaus erwarten die Auftraggeber eine flexible Vertragsgestaltung und „immer“ den besten Preis. Aktuell hat sich die Entwicklung bei den Auftragsnachfragen ein wenig geändert. Noch vor einiger Zeit waren die Auftragsbücher gut gefüllt; die Baupreisentwicklung, die gestiegenen Zinsen haben jedoch zu einer rückläufigen Nachfrage geführt. Zudem gibt es keine guten Signale im Gewerbebau. Dazu kommt ein großer Leerstand bei Bürogebäuden, der mit einer sehr zurückhaltenden Nachfrage nach Bürogebäuden einhergeht. Nichtsdestotrotz wird der Fachkräftemangel die Unternehmer vor die größte Herausforderung stellen. Augenscheinlich hat das mit der Betriebshaftpflicht wenig zu tun, doch in der Praxis stellt sich die Situation anders dar: Viele Auftraggeber versuchen vermeintliche Mehrkosten auf die Ausführungsunternehmen zurückzuverlagern. Preiskalkulationen, die aufgrund von unvorhergesehenen Materialkostensteigerungen eintreten, sind ein fortwährender Streitpunkt vor, während und nach der Auftragsbearbeitung. Vielfach wird von den Auftraggebern die Losung ausgegeben, „mit Preissteigerungen habe ich nichts zu tun, das ist Euer Bier“. Es handelt sich dabei aber vielfach um Sowieso-Kosten; Kosten, die für die Auftragserfüllung absolut notwendig sind und für die der Auftraggeber auch einen Materialwert erhält, der in sein Eigentum übergeht! Sowieso-Kosten aber werden sowieso nicht bezahlt, wie der Jurist sagt. In diesem Kontext ist hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung auf die aktive Werklohnklage hinzuweisen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich bei der Vertragsgestaltung rechtlicher Unterstützung zu bedienen. Auftraggeber tun dies turnusgemäß und verschaffen sich dadurch rechtliche Vorteile in der Vertragsgestaltung.

Versicherung von Lohnarbeit

Ein weiterer Punkt im Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung ist die Mitversicherung von Lohnbe- und -verarbeitungsschäden. Diese Erweiterung zum Versicherungsschutz gibt es nur bei wenigen Anbietern.

Betriebe mit einem vielseitigen Maschinenpark bieten im Rahmen der Lohnbe- und -verarbeitung anderen Unternehmen oft umfangreiche Möglichkeiten zur Herstellung und Bearbeitung von Bau-, Ersatzteilen oder Ähnlichem an. Die Auftraggeber stellen dabei häufig Material oder Vorprodukte. Vom lohnbe- und -verarbeitenden Betrieb wird höchste Präzision und Qualität erwartet. Schnell kann schon bei kleinsten Ungenauigkeiten ein hoher Schaden eintreten. Diese Schäden werden in der Regel als Tätigkeitsschäden aus Lohnbe- und -verarbeitung während des unmittelbaren Bearbeitungsvorgangs eingestuft. Bei den meisten Versicherern besteht dafür kein Versicherungsschutz. Deshalb ist es wichtig und empfehlenswert, wenn ein Betrieb in diesem Bereich tätig sind, den Versicherungsschutz dahingehend zu optimieren.

Ein Beispiel: Der Betrieb, ein metallverarbeitendes Unternehmen, bearbeitet im Auftrag hochwertige Hohlzylinder. Ein Mitarbeiter stellt die Drehmaschine versehentlich nicht richtig ein. Eine komplette Charge Hohlzylinder wird falsch bearbeitet. Für den Auftraggeber ist das Material unbrauchbar. Er verlangt Schadensersatz. Viele Versicherer versagen in diesem Fall die Leistung. Deshalb ist der Versicherungsschutz diesbezüglich anzupassen. In der Regel wird der Schaden, abzüglich einer Selbstbeteiligung (diese Selbstbeteiligung ist höher als die normale vertragliche Selbstbeteiligung) erstattet. Meistens wird der Selbstbehalt in Höhe von 10 % (mindestens 5.000 Euro) in Ansatz gebracht. Zudem bieten die Versicherer, die diesen Schutz übernehmen, sublimiert an, soll heißen, nicht die volle vertragliche Versicherungssumme steht in diesem Fall zur Verfügung, sondern eine festgelegte Höchst-entschädigungssumme von meistens 300.000 Euro.

Prämienhöhen

Die Prämien der Versicherung orientieren sich i.d.R. nach der Umsatzgröße des Betriebs, des Versicherungsumfangs, der Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und der Selbstbeteiligung im Schadensfall. Grundsätzlich sind Abstriche beim Deckungsumfang nicht ratsam, da Risiken, die im Versicherungsschein nicht genannt sind, aber im Laufe einer Versicherungsperiode hinzukommen, nicht versichert sind. Man kann über die Wahl der Selbstbeteiligung die Prämie aktiv beeinflussen. Normalerweise werden Selbstbehalte im Schaden von 150 bis 250 Euro standardmäßig angeboten. Aber ein Selbstbehalt von 500 oder 1.000 Euro im Schadensfall kann die Versicherungsprämie signifikant senken. Versicherer empfinden häufige Schadensbearbeitungen als kontraproduktiv, da diese hohe Verwaltungsaufwendungen auslösen. Eine niedrigere Schadenfrequenz durch die vereinbarte höhere Selbstbeteiligung honorieren die Versicherer daher entsprechend.

Pflichten im Schadensfall

Wenn es zum Schadensfall kommen sollte, gilt es gegenüber dem Versicherer einige wichtige Punkte zu beachten. Der Fachmann spricht von Obliegenheiten im Schadensfall:

Melden Sie einen Schadensfall bitte innerhalb einer Woche dem Versicherer.

Geben Sie gegenüber dem Auftraggeber keine Schuldanerkenntnis ab (wenn Sie es trotzdem machen, hat der Versicherer nicht mehr die Möglichkeit, den sogenannten passiven Rechtsschutz zu gewähren); der Versicherer stellt die juristische Unterstützung – ggf. Sachverständige und führt das Verfahren im Schadensfall.

Stellen Sie dem Versicherer alle relevanten Schadensunterlagen zur Verfügung.

Erstellen Sie eine Stellungnahme, wie und warum es zum Schadensfall gekommen ist.

Nach Vorlage aller Unterlagen, sollte der Versicherer in der Lage sein, den Schadensfall professionell und vor allem unkompliziert abwickeln zu können. Leider neigen Versicherer dazu, Schäden nicht voll zu ersetzen und sogar gänzlich abzulehnen, auch Schadensfälle in die Länge zu ziehen. Die Maßnahmen dienen dazu, den Kunden etwas „mürbe“ zu machen, sodass dieser dann auf einen Kompromiss eingeht, der ggf. überhaupt nicht angebracht ist. Es ist daher wichtig, den betrieblichen Versicherungsschutz ständig seinen beruflichen Innovationen anzupassen.

Die Autoren

Sohn Linus und Vater Bernd Heitmann (Foto) betreiben gemeinsam das Büro Heitmann: Versicherungsmakler — Vermögensberatung in Olfen. Das Familienunternehmen gehört dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. an.

www.bauversicherungsmakler.de

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