Betriebshaftpflicht / Teil 3

Relevante Bausteine für Metallbaubetriebe

In den Ausgaben 1-2/2023 und 3/2023 wurden relevante Deckungsinhalte einer Betriebshaftpflicht für Metallbauer evaluiert. Teil 3 beschäftigt sich mit den wichtigen Bestandteilen der Nachbesserungsbegleitschäden und Produkthaftpflicht.

Die Bestandteile der Betriebshaftpflichtversicherung sollten Unternehmer regelmäßig prüfen oder prüfen lassen. Fragen Sie einen kompetenten Ansprechpartner, welche Bausteine als mitversichert gelten und in welcher Höhe. Ferner sind die betrieblichen Tätigkeiten zu analysieren und welchen Risiken der jeweilige Betrieb aktuell ausgesetzt ist.

Nachbesserungsbegleitschäden

Mitversicherung von Ansprüchen wegen Kosten, die als Folge eines Mangels an der erbrachten Werkleistung im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist, wie z.B. das Aufsuchen und Freilegen von Mängeln (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Öffnen von Fassaden, Wänden und Böden) und die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands (z.B. Verputzen, Verfüllen, Vermauern, Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten).

Eingeschlossen werden sollten Schäden an Arbeiten/Sachen, die ursprünglich vom Versicherungsnehmer geliefert wurden und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, sofern es sich um die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt.

Der Versicherungsschutz sollte sich auch auf bestimmte mit der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oft unumgänglich verbundene Folgeschäden erstrecken, wie z.B. den Nutzungsausfall (Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Notwendigkeit der Räumung einer Wohnung während der Nachbesserungsarbeiten etc.). Beispiel: Bei den Bauarbeiten an einem Bürokomplex wird Flüssigestrich DIN-widrig mit einer reduzierten Dicke verbaut. Der Estrich wird nachgebessert. Hierfür müssen die auf dem Estrich von einem Dritten verlegten Fliesen großflächig entfernt und neu verlegt werden. Hinweis: Versicherungsschutz für Nachbesserungsbegleitschäden wird nicht für alle Betriebsarten gewährt, wie z.B. Spezialtiefbau oder für Abbruchunternehmen.

Nachhaftung bei endgültiger Betriebsaufgabe

Mitversicherung der Nachhaftung für den Fall der vollständigen und endgültigen Betriebseinstellung (Betriebseinstellung führt zum Erlöschen der BHV). Die Betriebseinstellung kann sich z.B. ergeben wegen Ruhestand, Schließung des Betriebs oder Beginn einer Tätigkeit in einem anderen Betrieb im Angestelltenverhältnis und Ähnlichem. Versichert sind Schäden, die nach der durch die Betriebseinstellung bedingten Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten, deren Ursache jedoch vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurde. Im Hinblick auf die geltenden Verjährungsfristen des BGB empfiehlt sich eine Nachhaftungsregelung für einen Zeitraum von zehn Jahren.

Nutzung von Internettechnologien

Mitversicherung von Ansprüchen wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten. Für dieses Risiko wird am Markt üblicherweise eine geringe Versicherungssumme — ein sogenanntes Sublimit — im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen angeboten. Dieses Sublimit sollte 1 Mio. Euro nicht unterschreiten. Hinweis: Dies ist kein Ersatz für die Cyberversicherung!

Obhutsschäden

Mitversicherung von Ansprüchen wegen Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrags in Obhut des Versicherungsnehmers befinden; empfohlen wird die Vereinbarung eines angemessenen Sublimits im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Schäden, dessen Höhe von dem jeweiligen Risiko/der Art des zu versichernden Betriebs abhängig ist.

Private Risiken
(inkl. Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung)

Im Zusammenhang mit der Betriebshaftpflichtversicherung können auch die privaten Risiken des Versicherungsnehmers über eine eigenständige Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Versicherungsnehmer im Sinne dieser PHV ist der Betriebsinhaber, soweit es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt; bei Gesellschaften sind es die gesetzlichen Vertreter.

Die inkludierte Privathaftpflicht sollte den marktüblichen Versicherungsstandards entsprechen und bestehende Tierhalterrisiken (Hunde, Pferde) beinhalten. Eine Versicherungssumme von 10 Mio. Euro sollte mindestens pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung stehen.

Produkt-Haftpflichtrisiko

1. Mitversicherung des sogenannten konventionellen Produkthaftpflichtrisikos, d.h. der gesetzlichen Haftpflicht wegen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse bzw. erbrachte Arbeiten entstanden sind. Beispiel: Ein Mangel an der vom Versicherungsnehmer gelieferten Stromschiene führt zu einem Brand im Gebäude.

2. Einbeziehung von Schadenersatzansprüchen wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften (verschuldensunabhängige Haftung für das Fehlen bestimmter vertraglich vereinbarter Eigenschaften von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers) in den Versicherungsschutz.

Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko (für Handelsrisiko)

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht für verkaufte Erzeugnisse, die weiterverarbeitet, eingebaut, mit anderen Sachen verbunden werden, wegen Vermögensschäden (z.B. Kosten für den Ausbau mangelhafter und den Einbau mangelfreier Erzeugnisse) auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen für die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung. Dieser Versicherungsbaustein ist z.B. von Bedeutung, wenn der Versicherungsnehmer sich als Händler bestätigt, d.h. eigene oder fremde Erzeugnisse (z.B. Baumaterialien) verkauft.

Die Hersteller von Erzeugnissen, die — wie z.B. die Baumaterialien — für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, sollten ebenfalls in die Betriebshaftpflichtversicherung die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung einschließen.

Rechtsberatung, Rechtsdienstleistung

Mitversicherung der erlaubten außergerichtlichen Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung gem. § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehört.

Regressansprüche der Sozialversicherungsträger

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Arbeitsunfällen, die in seinen Betrieben geschehen, und der damit verbundenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, vor allem der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Beispiel: Ein Metallbauunternehmer lässt zu, dass seine Mitarbeiter auf einem nur in bestimmten Abschnitten gesicherten Dach arbeiten. Ein Arbeiter stürzt vom Dach und wird schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft bezahlt die Kosten der Krankenbehandlung, eine Unfall- bzw. Verletztenrente und nimmt wegen der geleisteten Zahlung Regress bei der Firma.

Röntgeneinrichtung und elektronische Vermessungsgeräte

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus dem Besitz und der Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs-/ Prüfungszwecken sowie von Lasern oder anderen elektronischen Messgeräten, ohne genetische bzw. berufsbedingte Schäden.

Rückwärtsversicherung

Mitversicherung von Versicherungsfällen, die vor Beginn des Versicherungsvertrags (während des Bestehens einer Betriebshaftpflicht bei einem anderen Versicherer) eingetreten sind, jedoch dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels nicht bekannt waren und für die wegen der im Vorvertrag vereinbarten zeitlichen Begrenzung der Nachhaftungszeit kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Schäden durch nicht versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen/Arbeitsgeräte (selbstfahrende und nicht selbstfahrende), sonstige Kraftfahrzeuge, Stapler & Anhänger

Versicherungsschutz sollte bestehen für den Gebrauch der genannten Fahrzeugarten. Mitversichert werden sollen versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, einschließlich versicherungspflichtiger selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger, soweit diese ausschließlich auf beschränkt/faktisch öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden oder im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung öffentliche Straßen außerhalb des Betriebsgeländes benutzen. Diese Fahrzeuggruppe ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) zu versichern, mit den nach Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mindestversicherungssummen.

Schäden durch Flugdrohnen

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht der Versicherten aus dem Gebrauch von Flugdrohnen (unbemannte Flugsysteme/Unmanned Aeral Systems UAS) ohne Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht von bis zu 5 kg im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit im Inland. Eingeschlossen werden soll die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen als Halter von Flugdrohnen gem. § 33 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Für dieses Risiko muss eine gesonderte Versicherungssumme in Höhe des gemäß § 37 LuftVG geforderten Kapitalbetrags von 750.000 Sondererziehungsrechten (SZR), mindestens 1 Mio. Euro, vereinbart werden. Ein SZR ist eine Kapitaleinheit des internationalen Währungsfonds, dessen Höhe täglich neu festgesetzt wird (Stand Februar 2023: ca. 1,20 Euro).

Schäden durch Wasserfahrzeuge

Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von bestimmten eigenen und fremden nicht versicherungspflichtigen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (mit und ohne Motoren bzw. Treibsätze).

Schiedsgerichtvereinbarungen

Versicherungsvertragliche Vereinbarungen, dass bestimmte Schiedsgerichtsvereinbarungen, die vor Eintritt des verhandelten Versicherungsfalls vereinbart wurden, durch den Versicherer akzeptiert werden.

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      Serienteile 1 & 2;  Autoreninfo

Die Autoren

Sohn Linus und Vater Bernd Heitmann (Foto) betreiben gemeinsam das Büro Heitmann: Versicherungsmakler — Vermögensberatung in Olfen. Das Familienunternehmen gehört dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. an.

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