Chancen im Ausland

Bürokratische Voraussetzungen

Aufträge im Ausland bieten Chancen, allerdings sollten bürokratische Voraussetzungen vorab geklärt werden. Die Redaktion metallbau hat Belgien, Frankreich, die Schweiz und Großbritannien unter die Lupe genommen. Metallbauer Mathias Krause-Haskamp berichtet von seinen Erfahrungen im Fassadenbau beim NATO-Hauptquartier in Brüssel.

Es gibt viele Gründe, weshalb ein Metallbaubetrieb im Ausland tätig wird: z.B. größeres Auftragsvolumen, attraktivere Preise, Erweiterung des Kundenkreises oder das Renommee. Innerhalb der EU ist der Warenverkehr gut abzuwickeln, gleichzeitig gibt es viele Hürden im Dienstleistungsverkehr.
Der rund 250 Mannstarke Betrieb Metall- und Elementbau Haskamp aus dem norddeutschen Edewecht realisiert sowohl in Deutschland als auch im Ausland Fassaden im großen Stil. Der Schwerpunkt liegt auf Elementfassaden mit einem hohen Vorfertigungsgrad. Rund 90 % des Umsatzes wird in Deutschland gemacht. Trotzdem verfügt der Betrieb über viel Erfahrung im Ausland. Drei wichtige Projekte für das Unternehmen waren der Flughafen in Luxemburg (2005), ein Hochhaus in Wien (2008) und das NATO-Hauptquartier in Brüssel (geplante Fertigstellung 2016). Letztgenanntes ist das bislang größte Projekt des Unternehmens Haskamp überhaupt. Es handelt sich dabei um die Elementfassade eines der drei Gebäude, die für das Hauptquartier realisiert werden.
Belgien ist ein EU-Land. „Von daher halten sich bürokratische Hürden für deutsche Metallbaubetriebe in Grenzen. Das ist ein Segen“, sagt der geschäftsführende Gesellschafter Mathias Krause-Haskamp. „Die größten Herausforderungen – auch bürokratische Anforderungen – liegen im Projekt und nicht in der behördlichen Bürokratie.“ Er erklärt weiter: „Wenn Projektanfragen für das Ausland kommen, müssen wir uns das genau ansehen. Wir müssen uns auf neue Situationen einstellen und einen Überblick über die jeweiligen Länderbestimmungen verschaffen. Hürden gibt es immer. Manchmal sind diese zu groß, sodass wir im Zweifel von solchen Projekten absehen. Projekte, die wir im Ausland annehmen, sind meistens Großprojekte. Kleinere lohnen sich oft nicht.“
Innerhalb der EU gilt die 183-Tage-Regelung. Das bedeutet, dass auf steuerlich-rechtlicher Basis ein Mitarbeiter eines Betriebs wie Haskamp ohne weitere Formalitäten im EU-Ausland tätig sein darf. Bei Großprojekten sind 183 Tage schnell erreicht. Daher fallen bei Haskamp meist ganz andere bürokratische Themen an. „Für den Auftrag in Brüssel unterstützt uns ein Steuerberater vor Ort, er kennt die länderspezifischen Regelungen. Themen wie zum Beispiel das Doppelbesteuerungsabkommen, Arbeitsschutz oder wie die Einkommenssteuer für Mitarbeiter zu regeln ist, müssen geklärt sein, wenn man sich auf solche Projekte einlässt.“

Auflagen in Belgien

Marie-Theres Sobik ist Außenwirtschaftsberaterin bei der Handwerkskammer Düsseldorf. Sie weiß genau, wovon Krause-Haskamp spricht und schildert einige Aspekte, die ein Betrieb beachten muss, der in Belgien tätig wird. „Unternehmen, die in Belgien einen reglementierten Beruf ausüben, müssen unter anderem ihre Fachkenntnisse nachweisen. Das kann mit einem Meisterbrief oder mit einer EU-Bescheinigung der Handwerkskammer geschehen. Weiter sind Arbeitnehmer, Selbständige und Praktikanten, die vorübergehend in Belgien arbeiten und grundsätzlich nicht der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit in Belgien eine sogenannte Limosa-Meldung durchzuführen. Jede entsandte Person muss diese Bescheinigung vor Beginn der Arbeiten dem Kunden oder dem Auftraggeber vorlegen und sie bei Kontrolle der Sozialinspektion jederzeit vorweisen können. Problematisch ist, dass das viele deutsche Arbeitgeber häufig nicht wissen. Wer die Limosa-Vorschriften nicht einhält, muss allerdings mit einem Bußgeld von bis zu 18.000 Euro rechnen. Am Einsatzort ist die Meldebestätigung in jedem Fall mitzuführen. Weiter sollten Mitarbeiter auf der Baustelle immer einen sogenannten ConstruBadge dabeihaben. Er kostet 20 Euro und dient zur Überprüfung der Personalien des Arbeitnehmers. Die Beantragung kann online erfolgen. Übrigens: Die belgischen Mindestlöhne liegen bei 9,10 Euro. Sie müssen ebenso eingehalten werden wie die belgischen Sicherheitsbestimmungen. Mitarbeiter, die in Belgien auf Gerüsten arbeiten, müssen eine Sicherheitsschulung vorweisen können, die ggf. in Belgien stattfinden muss, sofern das absolvierte Schulungsniveau des Herkunftslandes nicht anerkannt wird.
Damit aber noch nicht genug. Bau- und Montageunternehmen sind dazu verpflichtet, ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto (bei Einsatz von Subunternehmern schon ab 5.000 Euro) eine Vertragsmeldung vorzunehmen, und zwar 15 Tage vor Beginn der Tätigkeiten. Die Meldung kann elektronisch unter www.socialsecurity.be erfolgen. Bei Versäumnis drohen Sanktionen bis zu 5 % des Auftragswertes.“ Wie es aussieht, hatte Mathias Krause-Haskamp ganz schön viel Bürokram zu erledigen, bevor er sich für das Projekt entschieden und seine Projektgruppe nach Brüssel geschickt hat. Für das NATO-Hauptquartier – ein spannendes Großprojekt – sicher nicht nur eine wirtschaftliche Entscheidung, sondern auch eine für das Renommee des Unternehmens.

Auflagen in Frankreich

Gesetzt den Fall, es winkt ein Auftrag aus Frankreich, Krause-Haskamp würde sich – wie immer – fachlich beraten lassen. Zum Beispiel bei Dr. Brigitte Pertschy von der Handwerkskammer Freiburg. Sie nennt einige Maßnahmen, die in Frankreich praktiziert werden: „Entsendebetriebe werden in Frankreich derzeit viel strenger kontrolliert als früher. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Mitarbeiter anzumelden, riskiert ein hohes Bußgeld bis zu 2.000 Euro pro nicht gemeldeter Person. Die Kontrollen finden häufig schon an der Grenze statt, aber auch während der Ausführung kann es sein, dass die Arbeitsinspektion kontrolliert. Bei der Meldung hat man derzeit noch die Wahl zwischen einer Meldung per Post/Fax und einer elektronischen Meldung. Neu ist, dass in der Meldung ein Vertreter mit einer Postanschrift in Frankreich benannt und diesem eine schriftliche Vollmacht ausgestellt werden muss. Die Vollmacht muss übrigens auch immer zur Arbeit mitgenommen werden. Diese Bevollmächtigungsregelung ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, insbesondere dann, wenn Betriebe nur Kleinaufträge ausführen, was in Grenzregionen sehr häufig vorkommt (z.B. ein Balkongeländer montieren, Reparaturarbeiten durchführen). Hinzu kommt, dass die Betriebe nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind, diverse Unterlagen mit einer französischen Übersetzung mitzuführen, und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, arbeitsmedizinische Bescheinigungen, Nachweise über die Höhe des Umsatzes des Betriebs in Deutschland und in Frankreich und das Formular A1 der Sozialversicherung. Verstöße (z.B. ein fehlendes Vollmachtsformular) können mit stattlichen Sanktionen bis zu 500.000 Euro belegt werden.
In Kürze wird eine Verpflichtung zum Mitführen eines Berufsausweises mit Lichtbild, der sogenannten Carte d’identité professionnelle, in Kraft treten. Da diese Karte kostenpflichtig sein wird – die Höhe ist uns noch nicht bekannt – und vor jedem Auftrag beantragt werden muss, wird sich die Zahl der Betriebe, die in Frankreich arbeiten wollen, sicherlich verringern. Meiner Ansicht nach bringt dieser Berufsausweis nichts. Er enthält keine Informationen für die Kontrolleure, die sich nicht schon aus der Meldung ergeben, und wer die Identität einer Person überprüfen will, kann sich den Ausweis zeigen lassen.“
Dr. Pertschy schließt mit einer Anekdote aus ihrem Beratungsalltag: „Kürzlich hatte ich mit einem Betrieb zu tun, der einen Mitarbeiter für magere drei Tage nach Frankreich entsandt hat. Der Betrieb wurde seitens der französischen Behörden aufgefordert, alle genannten Unterlagen mit einer französischen Übersetzung einzureichen. Der Betrieb hat die Übersetzungen mit viel Mühe selbst gefertigt. Wäre ein Übersetzungsbüro beauftragt worden, hätte er bei dem Auftrag draufgelegt. Immerhin wurden die selbst gefertigten Übersetzungen in dem konkreten Fall akzeptiert, aber darauf kann man sich nicht verlassen.“

Auflagen in der Schweiz

Die Schweiz ist für das Handwerk ein sehr attraktiver Markt, da das Preisniveau deutlich höher liegt als in Deutschland. Gerade spezialisierte Unternehmen sowie Unternehmen im hochpreisigen Marktsegment haben dort gute Chancen. Allerdings sind Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, schon in der Angebotsphase gründlich zu kalkulieren und sich entsprechend vorzubereiten. Ein deutscher Handwerksbetrieb, der in der Schweiz arbeiten möchte, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er dafür maximal 90 Tage im Jahr Zeit hat. Solange gilt das Meldeverfahren. Bei Bauprojekten wird das nicht immer gelingen. Wer darüber hinaus tätig werden will, braucht eine Bewilligung, auf die man keinen Rechtsanspruch hat und die kostenpflichtig ist.
Dr. jur. Sonja Zeiger-Heizmann von der Handwerkskammer Konstanz kennt noch viele weitere Hürden, die es in der Schweiz zu nehmen gilt: „Handwerksbetriebe müssen sich vor allem über diese Bestimmungen gut informieren: Meldebestimmungen, Mindestlohnvorschriften, Arbeitszeitregelungen, Kautionspflichten, Verpflichtung zum Mitführen von Unterlagen, evtl. Notwendigkeit einer Mehrwertsteuernummer sowie Grenz- und Zollformalitäten.“ Zu den Löhnen kann sie auch einiges berichten: „Während in Deutschland Löhne zwischen 15 und 18 Euro gezahlt werden, liegen sie in der Schweiz umgerechnet zwischen 25 und 32 Euro. Die Berechnung des Entsendelohns ist komplex und muss präzise durchgeführt werden. Auch die Spesensätze sind unterschiedlich und verbindlich. Für das Metallgewerbe fallen für Frühstück und Mittagessen jeweils knapp 14 Euro, für das Abendessen etwas über 18 Euro an, es sei denn, die entsprechenden Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber oder Kunden in der Schweiz direkt bezahlt bzw. gestellt. Neben diesen Aspekten weise ich jeden Unternehmer, der in der Schweiz tätig werden möchte, insbesondere auf die sogenannte Acht-Tage-Meldefrist hin. Innerhalb eines Zeitraums von acht Tagen vor Auftragsbeginn muss der Unternehmer sich und seine Mitarbeiter über ein zentrales Portal anmelden. Bei weiteren Leistungserbringungen oder Gewährleistungsarbeiten, die später als drei Monate nach Abschluss der Arbeiten anfallen, muss sich das Unternehmen nicht nur neu anmelden, sondern erneut die Acht-Tage-Frist abwarten. Es kommen aber noch weitere Auflagen hinzu, wie eingangs erwähnt: zum Beispiel die Kautionspflicht, d.h. ein Auftrag kann erst dann ausgeführt werden, wenn die Kaution gestellt ist. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Jahresumsatz in der Schweiz, d.h. bei über 20.000 SFR Umsatz im Jahr: 10.000 SFR Kaution (ca. 9.200 Euro). Man muss also im Vorfeld diese Kosten einkalkulieren.“ All diese Auflagen basieren nicht etwa auf freiwilliger Selbstkontrolle.
Dr. Zeiger-Heizmann erzählt von ihren Erfahrungen: „Wenn wir beraten, weisen wir immer darauf hin, dass in der Schweiz sehr intensiv kontrolliert wird. In der Regel erfolgen die Kontrollen durch sogenannte Paritätische Berufskommissionen, zivilrechtliche Institutionen, denen das Kontroll- und Sanktionsrecht übertragen worden ist. Die nicht unerheblichen Kosten dafür können dem ausländischen Unternehmen auferlegt werden, wenn ein Verstoß gegen die GAV-Bestimmungen, z.B. die Mindestlohnvorschriften, festgestellt wird. In solchen Fällen können zusätzlich Konventionalstrafen verhängt und Gebühren in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich können sich bei Meldeverstößen oder bei Verstößen gegen die Entsenderegelungen noch kantonale Bußgeldverfahren anschließen. Die erwähnten Konventionalstrafen und Bußgelder werden in vielen Fällen schon bei minimalen Abweichungen ausgestellt. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Einzelfall ab.“

Auflagen in Großbritannien

Die Auflagen der oben erwähnten Länder klingen zum Teil zum Davonlaufen. Ob sich das Arbeiten in Großbritannien attraktiver gestaltet? Marie-Theres Sobik kennt die bürokratischen Voraussetzungen. „Zunächst klingen diese sehr abschreckend, aber gerade in Großbritannien sind solche Hindernisse in der Praxis gut zu überwinden. In meinen Beratungsgesprächen mit Unternehmern und Architekten, die dort auf Baustellen zu tun haben, höre ich immer wieder, dass man lösungsorientiert denkt und handelt – also auf Konsens bedacht ist. Vieles ist verhandelbar und wird oft durch Kommunikation mit Auftraggebern und Verantwortlichen auf der Baustelle unbürokratisch erreicht. Bislang gibt es in Großbritannien keine Meldepflicht entsandter Mitarbeiter. Dagegen werden dort natürlich Pässe kontrolliert, da das UK nicht zum Schengen-Raum gehört. Weiter muss darauf geachtet werden, dass Mitarbeiter ohne EU-Pass ein Visum beantragen müssen.
Die Normen in Großbritannien nennen sich British Standards. Die auf EU-Ebene eigentlich harmonisierten Normen für Produkte schaffen einen gemeinsamen Nenner für die landesspezifischen Normen. Bei Aufträgen im UK sollte die Norm nicht nur über die Europäische Norm abgeglichen werden, sondern auch über den British Standard, der an die Europäische Norm angeglichen wurde, um der eventuellen landestypischen Adaptierung gerecht zu werden. Auch gibt es sogenannte freistehende britische Normen, die nicht an die Europäischen Normen angepasst sind. Dies gilt vor allem für das Thema Brandschutz in Gebäuden. Hier sollten ausführende Betriebe die britischen Vorgaben genau prüfen.“
Sobik geht auf die Themen Sicherheit und Gesundheitsschutz ein. „Sie werden auf britischen Baustellen großgeschrieben. Dazu müssen spezielle Schulungen (Health & Safety-Kurs) mit Mitarbeitern im UK durchlaufen werden, auch wenn es sich um ausländische Mitarbeiter handelt, die in ihrem Herkunftsland bereits geschult sind. Darüber hinaus verlangen Auftraggeber häufig eine sogenannte CSCS-Karte für jeden Mitarbeiter auf der Baustelle. Die Karte muss im Vorfeld in einem recht zeitaufwändigen Prozedere beantragt werden und dient als Qualifikationsnachweis (z.B. Geselle, Meister oder Ingenieur). Ohne diese Karte wird der Zugang zur Baustelle verwehrt. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber auf den meisten größeren Baustellen verlangt. Wer die Health & Safety-Regeln nicht einhält, muss damit rechnen, dass die Baustelle geschlossen wird und hohe Bußgelder anfallen. Arbeitnehmer, die die Arbeitssicherheitsregeln grob fahrlässig vernachlässigen, können im Falle einer Verurteilung persönlich haftbar gemacht werden. Arbeitgeber können auch zivilrechtlich verklagt werden. Arbeiten mit bestimmten Maschinen wie Kettensäge, Hebebühne, Rollgerüst, Flex erfordern eine gesonderte Schulung. Dies betrifft zum Beispiel auch Schweißarbeiten. Deutsche Dokumente werden zum Teil nicht anerkannt. Auf jeden Fall muss man sich vor Beginn der Arbeiten mit diesen Maschinen erkundigen, ob sie auf der Baustelle entsprechend eingesetzt werden dürfen. Eine letzte wichtige bürokratische Hürde betrifft die Baurichtlinien, die Building Regulations. Sie legen fest, welche Arbeiten als Bauarbeiten gelten und formulieren konkrete bauliche Anforderungen.“

Fazit

Wenn Mathias Krause-Haskamp von seinen Projekten spricht, klingt der bürokratische Aufwand etwas weniger bedrohlich als die Szenarien der Rechtsberaterinnen, die es übrigens alle sehr begrüßen, wenn Handwerksbetriebe über den Tellerrand schauen. Sie sind sich einig, dass es kein Land gibt, in dem Hürden nicht zu überwinden sind. Entscheidend ist der unternehmerische Gedanke, hinter dem die Frage steckt, welcher Markt interessant und relevant ist. Krause-Haskamp identifiziert sich mit seinen Projekten. „Wir interessieren uns für die Projekte und wollen kein Land erobern.“

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