Schadensserie (8)

Handlaufversatz – Optik oder Mangel?

Ob eine sichtbare Abweichung an einer Metallbaukonstruktion einen Mangel darstellt, lässt sich nicht allein nach dem äußeren Eindruck beurteilen. Entscheidend sind die einschlägigen technischen Regeln, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sowie Funktion und Sicherheit des Bauteils. Der folgende Praxisfall von Walter Heinrichs zeigt, wie ein versetzter Handlauf fachlich einzuordnen ist und warum zwischen technischer Regelkonformität, handwerklicher Ausführung und gestalterischem Anspruch zu unterscheiden ist.

Ein nicht fluchtender Handlauf an einer innenliegenden Treppenanlage gab Anlass für eine sachverständige Begutachtung. Zu klären war, ob der sichtbare Versatz einen technischen Mangel darstellt oder lediglich das Erscheinungsbild beeinträchtigt. Im Mittelpunkt standen die Anforderungen der DIN 18065:2020-08 sowie die Frage, welche Ausführungsqualität vertraglich geschuldet war. Der Fall zeigt, warum bei Metallbauarbeiten zwischen Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Gestaltung sauber unterschieden werden muss.

Die Treppenanlage ist mit einem Edelstahlgeländer aus Pfosten und horizontalen...

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