Arbeitsschutz

Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte

Mehr Flexibilität für Betriebe mit 20 bis 50 Mitarbeitern

Am 29. Mai 2026 sind geänderte Vorgaben zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Bürokratieaufwand durch eine differenziertere Betrachtung der betrieblichen Gefährdungslage zu senken. Für das Metallhandwerk bedeutet dies konkret:

  • Bis 20 Beschäftigte: Es besteht weiterhin keine Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
  • Mehr als 20 bis unter 50 Beschäftigte: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr zur Bestellung, außer es liegen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vor.
  • 50 bis 250 Beschäftigte: Es ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen; bei besonderer Gefährdung erhöht sich diese Anzahl entsprechend.
  • Ab 250 Beschäftigte: Hier gelten weiterhin die bewährten Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.

Die neue Regelung rückt die Gefährdungsbeurteilung stärker in den Fokus. Zwar entfällt in der Gruppe der 20 bis 50 Beschäftigten die pauschale Pflicht, doch die Prüfung der „besonderen Gefährdung“ wird nun zum zentralen Punkt.

Da im Metallhandwerk typische Risiken wie der Umgang mit Maschinen, Schweißarbeiten (Hitze/Gase) und schwere Lasten zum Alltag gehören, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sorgfältig geprüft werden, ob diese Gefahren eine Bestellung trotz Unterschreitens der 50-Mitarbeiter-Grenze erforderlich machen.

1. Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Nutzen Sie die nächste Fortschreibung Ihrer Gefährdungsbeurteilung, um explizit zu dokumentieren, ob in Ihrem Betrieb eine „besondere Gefährdung“ vorliegt, die eine Bestellung trotz geringerer Mitarbeiterzahl rechtfertigt.

2. Beratungsangebot nutzen: Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) stehen zur Beratung bereit. Nutzen Sie diese Unterstützung, um Rechtssicherheit bei der Einstufung Ihres Betriebes zu gewinnen.

3. Freiwillige Qualifizierung: Auch wenn Ihr Betrieb rechtlich nicht zur Bestellung verpflichtet ist, kann die Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten ein wertvolles Instrument der Prävention sein. Die BGHM bietet hierfür weiterhin Schulungen an.

Fazit: Die neue Regelung bietet für Betriebe zwischen 20 und 50 Mitarbeitern grundsätzlich mehr Flexibilität. Im Metallhandwerk bleibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch das entscheidende Dokument, um rechtssicher zu beurteilen, ob der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten aufgrund der spezifischen Werkstattrisiken weiterhin sinnvoll oder gar notwendig ist.

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