Gerichtsverfahren & Alternativen

Effektiv streiten — Teil 1

Wenn gebaut wird, bleibt Streit nicht aus. Nicht immer lässt es sich vermeiden, dass sich Auftraggeber und -nehmer vor Gericht treffen. Jeder kennt den Ausspruch: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand.“ Aber wie viel Wahrheit steckt hinter dieser Aussage? Die Anwälte von Weiss & Weiss klären im folgenden Fachbeitrag die Redewendung auf.

Es lässt sich keine feste Regel aufstellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit oder Häufigkeit ein Metallbaubetrieb von gerichtlichen Verfahren betroffen ist. Auf den ersten Blick mag es dabei erstaunlich sein, dass die Zahl der Verfahren nicht im Verhältnis zur Betriebsgröße steht. Ein größerer Betrieb führt also nicht unbedingt mehr Verfahren als ein kleinerer Betrieb.

Beobachten lässt sich aber, dass Faktoren wie Geschäftspolitik, Marktmacht und innerbetriebliche Organisation eine maßgebliche Rolle dafür spielen, ob sich Betriebe öfter vor Gericht streiten.

Eine offene, kommunikative und auf Konsens ausgerichtete Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erleichtert das einvernehmliche Beilegen von Streitigkeiten.

Betriebe, die aufgrund ihrer Größe oder Spezialisierung tendenziell unabhängiger vom Auftraggeber sind und auch über mehr Ressourcen verfügen, um einen Streitfall aufzubereiten und durchzustreiten, können ihrer Position in Verhandlungen mehr Nachdruck verleihen und so leichter ohne gerichtliche Hilfe ein akzeptables Ergebnis erzielen.

Ganz entscheidend ist jedoch die innerbetriebliche Organisation. Hat ein Unternehmen konsequent die rechtlichen Anforderungen und Formalien eingehalten, insbesondere den notwendigen Schriftverkehr geführt, verfügt es in Streitigkeiten über eine wesentlich bessere Ausgangslage. Die Position ist weniger angreifbar. Das Unternehmen bekommt ein Standing, das die Wahrscheinlichkeit einvernehmlicher Lösungen erhöht, ohne dass zu große Zugeständnisse gemacht werden müssten.

Natürlich bewahren diese Faktoren nicht in jedem Fall vor einem Rechtsstreit. Es genügt, wenn der Auftraggeber sich einer ausgewogenen Lösung verweigert.

Insgesamt ist aber zu beobachten, dass gerichtliche Verfahren in den meisten Metallbau-Unternehmen eher ein vereinzeltes Phänomen sind, aber nicht die Regel.

Haupt-Streitpunkte

Die Hauptstreitpunkte in Verfahren sind – wenig überraschend – Fragen der Vergütung und der Mangelhaftung. Daneben treten nicht selten auch Verfahren über die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB, wenn der Auftraggeber diese verweigert und der Unternehmer eine Absicherung seiner offenen Vergütungsansprüche begehrt. Betroffen sind auch Konstellationen, in denen es zu einer Vertragskündigung durch den Auftraggeber gekommen ist.

Schwerpunkte der Streitigkeiten über Vergütung liegen in der Bewertung, ob vergütungspflichtige Nachträge vorliegen oder Leistungen bereits unentgeltlich vertraglich geschuldet sind, sowie in Fragen der Verantwortlichkeit für zeitliche Verzögerungen und deren finanzielle Auswirkungen. Ob es sich also um einen Verzug des Auftragnehmers handelte, der den Auftraggeber zu Gegenforderungen berechtigt, oder um Störungen aus dem bauseitigen Verantwortungs- und Risikobereich, aus welchen wiederum finanzielle Ausgleichsansprüche des Unternehmers wie eine Entschädigung nach § 642 BGB oder eine gesonderte Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B (analog) resultieren können. Der Bereich der bauzeitlichen Ansprüche nach Störungen des Bauablaufs gewinnt an Bedeutung, auch wenn die Anforderungen an den Unternehmer hoch sind, um derartige Ansprüche darzulegen und durchzusetzen.

Ein maßgeblicher Streitpunkt ist der Aspekt der Mangelhaftung. Neben dem Streit, ob ein Mangel vorliegt, wer für ihn verantwortlich ist und welche Arbeiten zur Beseitigung erforderlich sind, tritt – mitunter damit einhergehend – der Streit über die Verpflichtung zur Abnahme und ob der Auftraggeber ggf. zur Verweigerung berechtigt war sowie über Einbehalte, die der Auftraggeber von der Vergütung in Abzug bringt. Ist dieser Streitpunkt bereits während der Ausführung eskaliert, ergeben sich Streitigkeiten über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber.

Klageverfahren

In erster Linie handelt es sich um Klageverfahren. Die Mehrzahl der Verfahren, die auf Zahlung ausstehender Vergütung gerichtet sind, werden vom Unternehmer eingeleitet. Für den Auftraggeber ist es wesentlich einfacher: Er wird in der Regel die Vergütung des Auftragnehmers kürzen, sodass er seine Forderung erfüllt, indem er an sich berechtigte Vergütung nicht auszahlt. Hat er übersteigende Forderungen, z.B. weil er der Auffassung ist, ihm stünden Ersatzvornahmekosten zu, macht er diese häufig in einer Widerklage geltend, wenn der Unternehmer bereits eine Klage bezüglich seiner Vergütung erhoben hat.

Selbständiges Beweisverfahren

Daneben tritt das selbständige Beweisverfahren, wenn sich die Streitigkeit im Wesentlichen auf Fragen der Mangelhaftung bezieht. Die Prozessordnung sieht die Möglichkeit vor, gerichtlich Beweis zu erheben durch einen Sachverständigen. Die Beweisfragen werden gestellt, vom Gericht wird ein Sachverständiger bestimmt, der diese dann im Gutachten beantwortet. Dahinter steckt die Idee, dass sich die Streitenden auch rechtlich einigen können, wenn ein neutraler Dritter festgestellt hat, ob die behaupteten Mängel bestehen. Zudem sollte beschleunigt eine Begutachtung erfolgen, bevor sich ggf. die Verhältnisse auf der Baustelle verändern.

Dies gelingt auch durchaus, wenn im selbständigen Beweisverfahren ein belastbares Ergebnis vorliegt. Dann kann auf dieser Grundlage die Rechtslage bewertet und nicht selten ein Einvernehmen erzielt werden, ohne dass sich ein Hauptsacheprozess anschließen muss. Einigen sich die Beteiligten nicht, muss letztlich ein Klageverfahren folgen.

Spezialisierung der Gerichte

Noch immer hängt an vielen Gerichten die Bearbeitung eines Verfahrens entscheidend von der persönlichen Motivation und dem persönlichen Vorwissen der mit der Sache befassten Richter ab.

Trotz der komplexen Fragestellungen, die das Baurecht bereithält, treffen immer wieder hochspezialisierte Rechtsanwälte auf beiden Seiten auf ein eher unbedarftes Gericht.

Die Ursache ist unter anderem eine verunglückte Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Rahmen der Baurechtsreform. Der Gesetzgeber hatte vorgegeben, dass auch an allen Landgerichten Baukammern einzurichten sind.

Streiten sich aber zwei Kaufleute – was bei Bauprozessen häufig der Fall ist, weil sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer in Rechtsformen wie GmbH und GmbH & Co. KG konstituiert sind – reicht ein Einwand der beklagten Partei und das Verfahren ist an der Kammer für Handelssachen zu führen. Und eben nicht an der Kammer für Bausachen. Zudem wurden viele bestehende Kammern einfach zur Kammer für Bausachen ernannt. Spezialwissen kann sich dann erst über Jahre aufbauen, vorausgesetzt es gibt kaum Richterwechsel und die Verfahren landen nicht mehrheitlich an der Kammer für Handelssachen.

Dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass Verfahren nicht sachgerecht und im Interesse der Streitparteien geführt würden. Wir sind aber weit davon entfernt, dass auf der Richterbank flächendeckend Spezialisten für baurechtliche Fragestellungen zu finden sind. Das mindert die Verlässlichkeit auf eine weitgehend einheitliche und den komplexen Themen gerecht werdende Rechtsprechung, vor allem in der ersten Instanz.

Verfahrensdauer

Wir haben kürzlich erstinstanzlich ein Verfahren auf Vergütung nach Kündigung durch den Auftraggeber abgeschlossen. Der Auftragnehmer bekam Recht, dass es sich um eine Auftraggeberkündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B handelte und ihm die geltend gemachte Vergütung im Wesentlichen zusteht. Es wurden drei Zeugen vernommen. Ein Sachverständiger war nicht erforderlich. Das Verfahren dauerte 14 Monate. Nach Berufung durch den Auftraggeber ist der Streit nun in der zweiten Instanz. Das Verfahren kann fast als Ausnahme betrachtet werden, weil es derart schnell abgeschlossen wurde.

Wir haben Verfahren auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit, in denen der erste Termin vor Gericht erst nach mehr als einem Jahr stattfindet. Das ist keine Seltenheit.

Sind Sachverständige involviert, muss in der Regel mit einem Vorlauf von mindestens sechs bis neun Monaten gerechnet werden. Eine Begutachtung kann wesentlich länger dauern. Wir hatten schon Gutachten, die 2,5 Jahre in Anspruch nahmen.

Hinzu kommt, dass aktuell Richterstellen nicht durchgängig besetzt werden. In mehreren Verfahren teilte das Gericht mit, dass Verhandlungstermine um mehrere Monate verschoben werden müssen, weil die Stelle des zuständigen Richters aktuell nicht besetzt ist und auch nicht unmittelbar besetzt werde.

Fazit

Gerichtsverfahren sind in der Regel zeit- und kostenaufwändig. Vor allem der Zeitfaktor ist ein Umstand, der die Durchsetzung von Rechten wesentlich erschwert. Meist wird über Jahre gestritten. Dadurch fließen ausstehende Beträge erst spät. Bei Mangelfragen findet parallel eine technische Fortentwicklung statt, die zum Problem werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber eine Abnahme berechtigt verweigert hat.

Prozesskosten lassen sich nur begrenzt vermeiden. Grundsätzlich gibt es auch Rechtsschutzversicherungen. Diese decken aber nur die gesetzlichen Gebühren ab, zu denen eine spezialisierte Anwaltskanzlei nicht kostendeckend arbeiten kann. In baurechtlichen Fragen sind spezialisierte Anwälte jedoch unumgänglich. Damit müssen Kosten dennoch selbst getragen werden, nicht alle Risiken werden von der Versicherung getragen und in Anbetracht der tendenziell überschaubaren Zahl an Gerichtsverfahren, die ein Metallunternehmen führt, ist wirtschaftlich abzuwägen, ob die Beiträge sich am Ende rechnen.

Aufgrund der noch nicht ausreichend ausgeprägten Spezialisierung der Gerichte ist eine erhöhte Schwankungsbreite vor allem in der erstinstanzlichen Rechtsprechung zu verzeichnen. Eine weitere Instanz kostet wiederum Monate oder Jahre.

Nicht immer können Gerichtsverfahren vermieden werden. Wo dies vertretbar und interessengerecht möglich ist, sollte ein Unternehmer dies jedoch erwägen.

Ausblick

Im Folgebeitrag (Teil 2) zeigen wir, wie Unternehmer durch effektive Maßnahmen in Betrieb und Organisation Gerichtprozesse vermeiden können oder ihre Position im Verfahren jedenfalls deutlich stärken können. Den Abschluss der Reihe (Teil 3) bildet ein Überblick über alternative Streitbeilegungsverfahren, der die Vor- und Nachteile einer außergerichtlichen Streitbeilegung beleuchtet.


Weiss Weiss Rechtsanwälte Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Hauptstr. 3  

21279 Hollenstedt

Tel. 04165 22100

info@rechtsanwaelte-weiss.de www.rechtsanwaelte-weiss.de

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