Baurecht

Kaufrecht 2022

Digitale Produkte & Dienstleistungen

Seit Anfang 2022 gilt in Deutschland ein neues Kaufrecht. Die neuen Regelungen haben eine unmittelbare Bedeutung auch für den Metall-, Stahl- und Fassadenbau. Hintergrund sind europäische Vorgaben, die umgesetzt werden mussten. Rechtsanwältin Nina Harr und Rechtsanwalt Jörg Teller erläutern die wesentlichen Änderungen, die in Deutschland im Zuge der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinien vorgenommen wurden.

Bereits am 20.05.2019 hatten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2019/771 über „bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs“ (Warenkauf-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 219/770 über „bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (Digitale-Inhalte-Richtlinie) erlassen. Ziel war insbesondere die Förderung und Sicherung der Digitalisierung des europäischen Handelsmarktes.

Da europäische Richtlinien — wie auch die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie — nicht unmittelbar gelten und somit von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wurde in Deutschland das Kaufrecht zum 01.01.2022 reformiert. Die neuen kaufrechtlichen Regelungen finden auf alle Verträge Anwendung, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden bzw. werden. Für sämtliche davor geschlossenen Verträge gilt weiterhin das „alte“ Kaufrecht.

Das neue Kaufrecht betrifft hierbei insbesondere die Beziehung von Händlern/Unternehmern zu Verbrauchern (B2C), findet also im Wesentlichen Anwendung auf sog. Verbraucherverträge (vgl. § 327, §§ 474 ff. BGB). Allerdings hat es auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B), da im Rahmen bestehender Lieferketten Hersteller z.B. durch ihre Handelspartner in Regress genommen werden können. Der Begriff des Sachmangels wurde zudem im B2C- und B2B-Bereich neu gefasst.

Neuer Vertragstyp: Verträge über digitale Produkte

Im Zuge der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie wurde ein neuer Vertragstyp geschaffen, und zwar der (Verbraucher-) Vertrag über die „Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte)“ gemäß § 327 BGB.

a) Digitale Inhalte

Digitale Inhalte sind gemäß § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“.

Hierunter fallen z.B. Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Video-, Audio- und Musikdateien, digitale Spiele, und E-Books. Maßgeblich ist allein die digitale Form, auf den Inhalt kommt es nicht an. Der Begriff „erstellen“ ist weit zu verstehen; er erfasst auch eine automatische Erstellung. „Bereitstellen“ erfordert eine digitale Form. Ob die Daten heruntergeladen, gespeichert und dann sichtbar gemacht werden oder während des Herunterladens in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Strea-ming) ist unerheblich (Grüneberg im Kommentar zum BGB,      § 327 Rn. 4, 81. Aufl. 2022).

b) Digitale Dienstleistungen

Digitale Dienstleistungen sind gemäß § 327 Abs. 2 Satz 2 BGB „Dienstleistungen, die dem Verbraucher: 

1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.“

Der zitierten Vorschrift kommt die Funktion eines Auffangtatbestands zu, um für technologische Entwicklungen offen zu sein.

Nr. 1 erfasst die alleinige Nutzung der Daten durch den Verbraucher (z.B. Software, AS-a-Service, alle Formen des Datei-Hostings und Cloud-Computings), Nr. 2 die gemeinsame Nutzung durch mehrere Personen (z.B. soziale Netzwerke, Blog-Portale, Verkaufs- , Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen, gemeinsame Spiele oder cloudbasierte Textverarbeitung). Wer die Daten erstellt, verarbeitet oder gespeichert hat, ist bei beiden Alternativen unerheblich (Grüneberg a.a.O., Rn. 5).

c) Aktualisierungspflicht

Gemäß § 327f BGB hat der Unternehmer, der einem Verbraucher digitale Produkte bereitstellt, „sicherzustellen, dass dem Verbraucher (…) Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.“

Der Begriff „Aktualisierung“ versteht sich als Oberbegriff für Update, Upgrade o.Ä. Maßgebliches Merkmal ist, dass die Aktualisierung für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich ist. Dies richtet sich nach den subjektiven und objektiven Anforderungen. Objektive Anforderungen können sich z.B. aus technischen Normen oder Änderungen der Rechtslage ergeben. „Sicherstellen“ bedeutet, dass der Unternehmer nicht selbst die Aktualisierungen bereitstellen muss, sondern sich dazu Dritter (z.B. Hersteller) bedienen darf (Grüneberg a.a.O., § 327f Rn. 2.).

Bei Waren, die „lediglich“ digitale Elemente enthalten (hierzu sogleich), folgt die Aktualisierungspflicht aus § 475b BGB.

d) „analoges“ Kaufrecht — Kaufrecht für digitale Produkte

Seit Inkrafttreten der neuen Regelungen stellt sich nunmehr regelmäßig die Frage, ob ein Produkt unverändert dem klassischen „analogen“ Kaufrecht unterfällt oder ob die neuen Regelungen für rein digitale Produkte und Dienstleistungen zur Anwendung kommen.

Diese Abgrenzungsfrage wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen Produkte zum Verkauf stehen, bei denen digitale Elemente mit (analogen) Waren verbunden oder in ihnen enthalten sind. Waren mit digitalen Elementen sind z.B. Smart-Watches, Smartphones, Tablets, aber auch Autos. Ebenso könnten in diese Kategorie verschiedene Heizungs- und Klimaanlagen, Sonnenschutz-, Smarthome-Lösungen o.Ä. fallen.

(1) Funktion der Ware nur mit digitalem Teil gewährleistet

Intendiert ist, dass die gesamte Ware (analoger und digitaler Teil) weiterhin dem klassischen Kaufrecht unterfallen soll, wenn die Ware ihre Funktion ohne den digitalen Teil nicht erfüllen kann, wie z.B. bei Smartphones oder Smartwatches.

(2) Funktion der Ware auch ohne digitalen Teil gewährleistet

Demgegenüber soll bei Waren, die ihre Funktion ohne den digitalen Teil eigenständig erbringen können, eine Aufspaltung erfolgen (s. § 475a Abs. 2 BGB): Der analoge Teil unterfällt dem klassischen Kaufrecht, der abgrenzbare und „eigenständige“ digitale Teil den neuen Regelungen betreffend digitale Produkte (§§ 327ff. BGB). Eine solche Konstellation ist etwa bei einem Auto und dessen Navigationssystem vorstellbar. Das Fahrzeug ist auch ohne die Navigationssoftware zum Fahren nutzbar.

(3) Sonderreglung: Verkauf digitaler Datenträger

Besondere Bestimmungen gelten im Übrigen bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, wie z.B. Filme, Spiele auf CDs, DVDs, Speicherkarten etc. (s. § 475a Abs. 1 BGB).

e) Bedeutung für B2B-Geschäft: Rückgriff des Unternehmers

§ 327u BGB ermöglicht einen Rückgriff des Unternehmers bei seinem Vertragspartner, von dem er das digitale Produkt bezogen hat, d.h. einen „Rückgriff in der Vertriebskette bis zum Verursacher des Mangels“ (Grüneberg a.a.O., § 327u Rn. 1.). Die Vorschrift lautet:

„Der Unternehmer kann von dem Unternehmer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebspartner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen einer durch den Vertriebspartner verursachten unterbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspartner bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund der Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach § 327 c Absatz 1 Satz 1 (Anmerkung der Autoren: Beendigung des Vertrages durch den Verbraucher) entstanden sind.“

Neben diesem Anspruch stehen dem Unternehmer selbstverständlich aber auch  die „sonstigen“ Ansprüche gegen seinen Vertriebspartner zu, die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis folgen.

Neues Kaufrecht — Weitere Änderungen

Seit Inkrafttreten des neuen Kaufrechts sind zusätzlich zu der Einführung des neuen Vertragstyps weitere Änderungen für das „allgemeine“ Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) zu beachten.

a) Neuer Sachmangelbegriff

Beispielsweise wurde ein neuer Sachmangelbegriff eingeführt:

Ging man früher von einer gestuften Rangfolge der Voraussetzung der Mangelfreiheit mit einem Vorrang individueller Vereinbarungen aus, kommt es nunmehr (kumulativ) auf die subjektiven Anforderungen, die objektiven Anforderungen und die Anforderungen an die Integration bzw. Montage an. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 327e BGB (Produktmangel bei digitalen Produkten) und § 434 BGB (Sachmangel im allgemeinen Kaufrecht). Die Definition eines Sachmangels einer Ware mit digitalen Elementen findet sich (im Anwendungsbereich des Verkaufsgüterkaufs) in § 475b BGB.

b) Verlängerte Frist Mängelansprüche geltend zu machen

Auch bei der Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen kam es zu Modifikationen zu Gunsten des Verbrauchers. Tritt nun kurz vor Ablauf dieser Frist ein Mangel auf, tritt die Verjährung erst vier Monate später ein (§ 475e Abs. 3 BGB, § 327j BGB). Wurde eine Nacherfüllung vorgenommen, endet die Hemmung der Verjährung zudem frühstens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher wieder übergeben wurde (§ 475e Abs. 4 BGB).

c) Sonstiges

Weitere Änderungen haben sich dahingehend ergeben, dass die Verpflichtung des Verbrauchers zur Fristsetzung als Voraussetzung für einen Rücktritt entfallen ist (§ 475d BGB). Die Anforderungen an Garantieerklärungen wurden spezifiziert (§ 479 BGB). Zudem wurden Neuerungen hinsichtlich der Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln eingeführt (§ 477 BGB, §327k BGB).

Die Autoren

Rechtsanwältin Nina Harr / Rechtsanwalt Jörg Teller

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